Das Weisungsrecht dient nicht nur zur Konkretisierung der Arbeitsleistung, es ist vielmehr die Grundlage der Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber – und damit der Leistungsverpflichtung durch den Beschäftigten.[1] Daher ist es für den Arbeitgeber auch von großem Interesse, dass der Beschäftigte nicht nur intellektuell in der Lage ist, die erteilten Weisungen entsprechend der Fachkenntnis umzusetzen, sondern auch sprachlich diese in ihrem Bedeutungsinhalt vollständig zu erfassen. Ist der Beschäftigte nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Anweisungen zu lesen und zu verstehen, fehlt damit eine persönliche Fähigkeit zur Erfüllung jedenfalls eines wesentlichen Teils seiner vertraglichen Pflichten.

Der Arbeitgeber darf die beruflichen Anforderungen an seine Mitarbeiter stellen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der geschuldeten Arbeit notwendig sind.[2] Wenn er dabei aus nicht willkürlichen Erwägungen schriftliche Arbeitsanweisungen gibt und Schriftkenntnisse voraussetzende Prüftätigkeiten seiner Arbeiter vorsieht, verstößt dies auch nicht gegen das Gleichheitsgebot aus dem AGG. Es ist nicht Sinn des Gesetzes, dem Arbeitgeber eine Arbeitsorganisation vorzuschreiben, die nach seiner Vorstellung zu schlechten Arbeitsergebnissen führt, oder zu verlangen, dass die Arbeitsanweisungen in Sprachen erfolgen, die die Beschäftigten auch verstehen. Die Diskriminierungsverbote sollen vielmehr das wirtschaftliche Geschehen von sachlich nicht gerechtfertigten und vernunftgebundenen Entscheidungen freihalten und auf diese Weise gerade im Gegenteil die Dynamik rationaler, sachbezogener, rechtmäßiger Erwägungen erhöhen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Ein in Spanien aufgewachsener Beschäftigter ist sprachlich nicht in der Lage, die von ihm verlangten Arbeitsschritte auszuführen, da er die deutsche Schriftsprache nicht hinreichend beherrscht. Da er sich auch weigert, einen entsprechenden Sprachkurs zu besuchen, kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen.

[2] BAG, Urteil v. 13.10.2021, 5 AZR 211/21.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge