Das Weisungsrecht kann auch, je nach zeitlicher Anforderung, nur befristet übertragen werden. Damit ist nicht gemeint, dass das Weisungsrecht für eine bestimmte Zeit übertragen wird (siehe 5.3.), sondern dass es nur dann ausgeübt werden darf, wenn während der täglichen Arbeitszeit ein Tatbestand eintritt und der Arbeitgeber genau für diese Gelegenheit und nur für diese Aufgabe das Weisungsrecht übertragen hat. In diesem Fall kann und darf der Beschäftigte nur in dieser Zeit auch das Weisungsrecht ausüben. Dies hat auch zur Folge, dass in den verschiedenen Zeiten auch unterschiedliche Arbeitsergebnisse im Sinne der Eingruppierung vorliegen und auch entsprechend berücksichtigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitsvorgang ist die Tätigkeit eines Beschäftigten als Praxisanleiter für Auszubildende, die während der Zeit der Zuweisung eines Auszubildenden untrennbar mit der Patientenversorgung auf der Station verbunden ist. Die Arbeitsergebnisse "fachgerechte Patientenversorgung" und "Anleitung der Auszubildenden" sind in dieser Zeit tatsächlich nicht getrennt. Er hat während der gesamten Dauer dieser Schichten aufgrund direktionsrechtlicher Zuweisung die Funktion als Praxisanleiter auszuüben. Im Zeitraum der Zuweisung eines Auszubildenden ist die gesamte Tätigkeit in der Funktion als Praxisanleiter deshalb als einheitlicher Arbeitsvorgang zu sehen. Die Zeiten, in denen dem Kläger keine Auszubildenden zur Anleitung zugewiesen sind, bilden einen zweiten Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis ist aufgrund der pflegerischen Tätigkeit auf der Station allein die fachgerechte Versorgung der Patienten.[1]

Das Weisungsrecht ist daran gebunden, dass ein Tatbestand eintritt, der vom Arbeitgeber vorgegeben wird. Es ist Aufgabe des Beschäftigten, diese zu prüfen und dann im Fall des Vorliegens auch ohne weitere Anweisung auszuüben.

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