Die Frage des Ortes, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, wird sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder den Umständen ergeben.

Für einen Kontrollschaffner (§ 7 SV gem. § 2 Abs. 1 Buchst. a BMT-G II) ist Arbeitsplatz der jeweilige Bus oder die Bahn, die ihm zugewiesen wurde. Die Zuweisung erfolgt in Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber.[1]

Im Gegensatz zu vielen Regelungen der Privatwirtschaft ist der Angestellte, der in den Geltungsbereich des BAT fällt, nach § 12 BAT verpflichtet, Abordnungen oder Versetzungen aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nachzukommen.

Wenn die im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträge verwendet werden, die i.d.R. nur den Aufgabenbereich allgemein umschreiben und die Vergütungsgruppe festlegen, ist das Direktionsrecht nur eingeschränkt, wenn die Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet ist.[2]

Allerdings ist hierbei evtl. nach personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen die zuständige Personalvertretung zu beteiligen.[3]

Beachten Sie, dass der Angestellte nach § 12 Abs. 1 vorher zu hören ist, wenn er an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als 3 Monate abgeordnet werden soll. Auch eine durch das Weisungsrecht gedeckte Umsetzung kann personalvertretungsrechtlich von Bedeutung sein (vgl. § 76 LPVG B.-W. Umsetzung mit Wechsel des Dienstortes bedarf der Zustimmung der Personalvertretung).

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