Die Dauer der Arbeitszeit ist in der Regel tariflich oder einzelvertraglich festgelegt (vgl. § 15 BAT in Verbindung mit den Sonderregelungen des § 2 BAT), so dass insoweit unter Beachtung der o.g. Grenzen des Weisungsrechts ein relativ geringer Spielraum übrig bleibt. Allerdings gibt insbesondere der BAT selbst in §15 Abs. 2 BAT und § 15 Abs. 6a und 6b über das Direktionsrecht die Möglichkeit, die regelmäßige Arbeitszeit zu verlängern bzw. für Angestellte Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft anzuordnen (vgl. Beschäftigungszeit (§ 19 BAT).
Andererseits kann der Arbeitgeber aber auch kraft dieses Rechts den Bereitschaftsdienst einstellen, soweit dem Arbeitnehmer kein einzelvertraglicher Anspruch auf die weitere Erbringung von Bereitschaftsdiensten zusteht.
Besteht nach dem Arbeitsvertrag die Verpflichtung, über die vertraglich vereinbarte Mindestarbeitszeit hinaus bis zur tarifüblichen Arbeitszeit bei vermehrtem Arbeitsanfall Arbeit zu leisten, kann der Arbeitgeber dies in Ausübung seines Weisungsrechts anordnen.
Soweit allerdings zugunsten von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eine verbindliche Festlegung der individuellen Arbeitszeit erfolgt, ist diese nicht wie in anderen Fällen individueller Arbeitszeitänderung durch einseitige Anordnung des Arbeitsgebers abänderbar.
Sie sollten vorsorglich eine entsprechende Bestimmung im Arbeitsvertrag aufnehmen:
Der/die Angestellte ist auch im Falle eines Teilzeitarbeitsverhältnisses verpflichtet, in dienstlich/betrieblich erforderlichen Fällen auf Anordnung des Arbeitgebers die Lage der Arbeitszeit zu verändern und/oder Mehrarbeit zu leisten.
Nach § 17 BAT kann der Arbeitgeber bei dringenden Fällen Überstunden anordnen.
Gemäß § 6 ArbZG ist die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Nach den Ausführungen des BAG gibt es bisher keine gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, ob der Schichtwechsel die Nachtarbeit möglichst kurz oder lang sein müsse. Der Arbeitgeber kann deshalb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auf Grund seines Weisungsrechts die Anzahl der Nachtschichtfolgen von 7 auf 4 reduzieren.
Insgesamt sind jedoch dabei immer die vorgeschriebenen Höchstgrenzen nach dem ArbZG zu beachten.
Sofern die Lage der Arbeitszeit nicht durch Vereinbarung auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt ist, kann der Arbeitgeber im Wege des Weisungsrechts die Lage der Arbeitszeit ändern, selbst wenn der Arbeitnehmer lange Zeit z.B. von 8.00 bis 13.00 Uhr gearbeitet hat. Dabei sind allerdings im Rahmen des billigen Ermessens die Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen.
Nach der zutreffenden Ansicht des LAG Nürnberg steht auch § 16 BAT einer Anordnung von Samstagsarbeit an einen Standesbeamten durch den Bürgermeister nicht entgegen, weil es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, dass ein Standesbeamter anwesend ist, wenn Trauungen an diesem Tag durchgeführt werden.
Der Arbeitgeber kann auch einen Rahmen über die zeitliche Lage der Pausen vorgeben und die Konkretisierung den betroffenen Mitarbeitern überlassen. Eine konkrete Bestimmung des Aufenthalts während der Pause in bestimmten Räumen, die z.B. verbieten würde, vor den Gebäudeeingang zu treten, ist durch das Weisungsrecht nicht mehr gedeckt. Das LAG Baden-Württemberg hat hier seiner Entscheidung konsequent die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu Grunde gelegt.
Wird eine bisher durchgängige 3-fach Wechselschicht auf eine 2-fach Wechselschicht werktags unter Ausschluss der Samstage reduziert, so sind die Grenzen des Direktionsrechts nicht deswegen überschritten, weil dies mit dem Wegfall von Zuschlägen oder Zulagen verbunden ist.
Soweit im Einzelfall Mehrarbeit angeordnet werden kann, ist § 124 SGB IX zu beachten, der Schwerbehinderten das Recht gibt, auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Mehrarbeit ist die über die normale gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag hinaus geleistete Arbeit.