(1) 1Das Land erstattet dem Träger die Personalkosten für die im Rahmen des Pflichtangebots besetzten Stellen für hauptamtlich oder hauptberuflich tätige pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2Je Stelle beträgt der Leistungsumfang 1 600 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4). 3Zusätzlich erhält der Träger den Unterschiedsbetrag nach § 8.

 

(2) 1Das Land erstattet dem Träger die Kosten für die nach § 6 durchgeführten Lehrgänge. 2Die Kostenerstattung berechnet sich nach hauptamtlich beziehungsweise hauptberuflich und nebenamtlich beziehungsweise nebenberuflich durchgeführten Unterrichtsstunden.

 

(3) 1Die Kostenerstattungen erfolgen nach Durchschnittsbeträgen. 2Sie betragen für eine hauptamtlich oder hauptberuflich pädagogisch besetzte Stelle im Pflichtangebot 70 000 EUR. 3Die Kostenerstattung für eine nach § 6 Absatz 6 durchgeführte Unterrichtsstunde wird in der Rechtsverordnung festgesetzt.

[1] § 13 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.

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