BAG, Beschluss vom 24.4.2024, 7 ABR 26/23

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein "kleinerer" Betriebsrat errichtet werden.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit i. d. R. 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Gemäß § 9 BetrVG ist bei dieser Betriebsgröße ein aus 7 Mitgliedern bestehender Betriebsrat vorgesehen. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten jedoch nur 3 Arbeitnehmerinnen und es wurde dann auch nur ein Betriebsrat mit 3 Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin, die diese Wahl für nichtig erachtet hatte, hat gerichtlich eine entsprechende Feststellung begehrt.

Die Entscheidung

Das Begehren der Arbeitgeberin hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Betriebsratswahl wurde für wirksam erachtet.

Das Gericht entschied, dass es der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegenstehe, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Dies folge vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit i. d. R. mindestens 5 ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße sei in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

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