Zusammenfassung
Wichtige Änderungen der arbeitsrechtlichen Vorschriften des SGB IX sind durch das Bundesteilhabegesetz schon zum 30.12.2016 in Kraft getreten. So ist die Kündigung eines Schwerbehinderten ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam.
1 Änderungen in den arbeitsrechtlichen Vorschriften des SGB IX
Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I 2016 S. 3234 ff), das am 30.12.2016 in Kraft getreten ist, sind überraschende und kurzfristige Änderungen in den arbeitsrechtlichen Vorschriften des SGB IX erfolgt.
Während im Regierungsentwurf des BTHG vom 5.9.2016 zunächst keine tief greifenden arbeitsrechtlichen Änderungen vorgesehen waren, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales kurzfristig wesentliche arbeitsrechtliche Änderungen vorgeschlagen, die der Bundestag in seiner Beschlussfassung am 1.12.2016 übernommen hat. Während das BTHG in weiten Teilen, insbesondere in der Umgestaltung des SGB IX, überwiegend erst zum 1.1.2018 und 1.1.2020 in Kraft treten wird, hat der Gesetzgeber in Art. 2 des BTHG ein eigenes Übergangsrecht für 2017 geschaffen, dass nach Art. 26 Abs. 2 des BTHG bereit am Tag nach der Verkündigung im BGBl in Kraft getreten ist, also schon am 30.12.2016. Dieses Übergangsrecht 2017 zieht die arbeitsrechtlichen Änderungen in das bestehende SGB IX vor.
2 Änderungen des SGB IX im Einzelnen
Diese sind:
§ 69 Abs. 1 SGB IX: Die Feststellung der Behinderung kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auch rückwirkend festgestellt werden. Da § 90 Abs. 2a SGB IX nicht geändert wird, ist diese Änderung kündigungsschutzrechtlich ohne Bedeutung. Für den besonderen Kündigungsschutz nach § 85 SGB IX muss der Arbeitnehmer als schwerbehinderter Mensch anerkannt sein, aber zumindest rechtzeitig einen bescheidungsfähigen Antrag gestellt haben.
§ 82 SGB IX: Die öffentlichen Arbeitgeber müssen eine freie Stelle zwar weiterhin frühzeitig, aber erst nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes bei der Agentur für Arbeit melden. Die Einfügung ist erforderlich, weil für öffentliche Arbeitgeber die Meldung frei werdender und neu zu besetzender Arbeitsplätze aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften problematisch sein kann. Es ist zunächst zu prüfen, ob offene Stellen mit vorhandenem Personal besetzt werden können.
§ 83 SGB IX: Die Integrationsvereinbarung wird zur Inklusionsvereinbarung; das Integrationsamt hat eine Vermittlungsfunktion zwischen Arbeitgeber und den Arbeitnehmervertretungen.
§ 94 SGB IX: Es wird durch Verweis auf § 21a BetrVG auch für die Schwerbehindertenvertretung ein Übergangsmandat im Falle der Betriebsspaltung oder Betriebsverschmelzung eingeführt, sodass die Schwerbehindertenvertretung parallel und zu denselben Bedingungen wie der Betriebsrat im Amt bleibt.
§ 95 Abs. 1 SGB IX: Es wird in Betrieben und Dienststellen mit i. d. R. mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen für die Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit geschaffen, nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied herangezogen werden.
§ 95 Abs. 2 SGB IX: Die bedeutsamste Änderung findet sich in § 95 Abs. 2 für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen. Die ist zukünftig unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht vorher vom Arbeitgeber nach den schon bestehenden Regeln des § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligt worden ist.
§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX lautet zukünftig: "Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam."
In der Begründung für diese erst am Vorabend des Bundestagsbeschlusses durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales in das Gesetz eingefügte Änderung heißt es dazu (Drucksache 18/10523 S. 64 ff.): Wenn die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX vom Arbeitgeber nicht beteiligt wird, ist die Durchführung oder Vollziehung der Maßnahme auszusetzen; die Beteiligung ist innerhalb von 7 Tagen nachzuholen, sodann ist endgültig zu entscheiden (§ 95 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Zur Durchsetzung dieses Beteiligungsanspruchs kann die Schwerbehindertenvertretung das Arbeitsgericht anrufen. Dort kann sie – ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung – geltend machen, die Durchführung oder Vollziehung der Entscheidung auszusetzen, bis die Beteiligung nachgeholt ist. Von Seiten der Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen wird beklagt, dass sie vom Arbeitgeber oftmals nicht beteiligt werden, obwohl sie zu beteiligen wären. Die Informationen erreichen die Schwerbehindertenvertretung in diesen Fällen dann erst über den Betriebsrat. Sie hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrates beratend teilzunehmen (§ 95 Absatz 4 Satz 1 SGB IX). Wurde der Betriebsrat beteiligt und berät er darüber, erfährt damit auch die Schwerbehindertenvertretung davon und kann ihr Beteiligungsrecht b...