BAG, Urteil v. 23.1.2019, 7 AZR 243/17 (sowie Parallelentscheidung 7 AZR 212/17)
Eine Projektbefristung ist nur dann zulässig, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgaben handelt. Dies liegt nicht vor, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist.
Sachverhalt
Der Kläger war bei dem beklagten Land seit dem Jahr 2005 im Rahmen von archäologischen Grabungen aufgrund von 13 befristeten Arbeitsverträgen insgesamt 64 Monate beschäftigt gewesen. Der letzte Arbeitsvertrag der Parteien war am 5.8.2015 geschlossen worden. U. a. enthielt er die vereinbarte Vertragslaufzeit vom 16.8.2015 bis zum 31.12.2015 im Projekt "I" längstens jedoch für die Dauer des Projektes. Als Rechtsgrundlage war § 30 TV-L i. V. m. § 14 Abs. 1 TzBfG genannt. In Folge wurde der Kläger als Grabungstechniker ausschließlich mit Aufgaben im Rahmen der Grabung in "I" beschäftigt, welcher ein Bauvorhaben der Stadt I zugrunde lag. Zur Durchführung dieses Bauvorhabens schloss das beklagte Land mit der Stadt I öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vom 18./30.5.2012 sowie vom 29.11./4.12.2014. Gemäß der letzten Vereinbarung sollten die Grabungsarbeiten zum 31.12.2015 beendet werden. Zudem war hier ein vorgesehener Nachlauf für den Grabungsleiter von 10 Monaten sowie für den weiteren Grabungstechniker von 8 Monaten vereinbart worden. Die Kosten dieses Projekts trug zu 70 % die Stadt I. Bei Vertragsschluss war bereits absehbar, dass jedenfalls für den Kläger nach dem 31.12.2015 im Rahmen dieser Grabung kein Beschäftigungsbedarf mehr bestehen würde.
Der Kläger erhob Befristungskontrollklage gegen die letzte Befristung. Dagegen brachte das beklagte Land vor, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG und wegen Drittmittelfinanzierung gerechtfertigt; denn archäologische Rettungsgrabungen wie vorliegend, die im Rahmen größerer Bauvorhaben und Infrastrukturprojekte anfielen und überwiegend von den Trägern der Bauvorhaben finanziert würden, seien keine Daueraufgaben, sondern zeitlich begrenzte Projekte. Zudem fielen die Grabungen witterungsbedingt hauptsächlich in den Monaten April bis Oktober an.
Die Entscheidung
Die Klage hatte vor dem ArbG Erfolg, das LAG hatte die Klage abgewiesen. Das BAG hob die Entscheidung auf und wies die Sache an das LAG zurück, da dieses mit der gegebenen Begründung die Befristungskontrollklage nicht abweisen konnte.
Das BAG führte in seiner Entscheidung einige wesentliche Gesichtspunkte aus:
Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf, der eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen kann, kann nach ständiger Rechtsprechung insbesondere durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht. Voraussetzung ist jedoch jeweils, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Beschäftigten kein dauerhafter Bedarf mehr besteht, worüber der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen hat. Die Prognose, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen, ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftige Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt dagegen die Befristung nicht, sondern gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.
Eine Projektbefristung ist nur dann zulässig, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgaben handelt. Dies liegt nicht vor, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. "Allein aus dem Umstand, dass ein Arbeitgeber ständig in erheblichem Umfang Projekte durchführt, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass es sich hierbei um Daueraufgaben handelt. Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten im Rahmen des Betriebszwecks ihrer Art nach im Wesentlichen unverändert und kontinuierlich anfallen und einen planbaren Beschäftigungsbedarf verursachen (dann handelt es sich um Daueraufgaben) oder ob sie entweder nur unregelmäßig – z. B. nur aus besonderem Anlass – ausgeführt werden oder mit unvorhersehbaren besonderen Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verbunden sind und deshalb keinen vorhersehbaren Personalbedarf sowohl in quantitativer Hinsicht als auch in Bezug au...