Hier erfolgt eine Abwertung dadurch, dass unwichtige oder weniger wichtige Aussagen vor wichtige Aussagen gesetzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Die Verhaltensbeurteilung wird vor die Leistungsbeurteilung gesetzt oder das Verhalten gegenüber den Kollegen vor den Vorgesetzen erwähnt[1], Nebenaufgaben vor Hauptaufgaben genannt.

[1] Das ArbG Saarbrücken, Urt. v. 12.04.2001 – 6 Ca 47/01, hat darin keine Verletzung des Grundsatzes der wohlwollenden Beurteilung gesehen.

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