Arbeitsbescheinigungen sind keine Zeugnisse, einem einfachen Zeugnis aber ähnlich. Häufig werden Arbeitsbescheinigungen gefordert, um gewisse Vorteile zu erlangen oder Voraussetzungen zu begründen, wie z. B. verbilligte Fahrkarten, verbilligte Dienstleistungen, Zugang zu einem Studium. Auf die Erteilung solcher Bescheinigungen besteht ein Rechtsanspruch.

Des Weiteren besteht ein Anspruch auf eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III. Diese Arbeitsbescheinigung dient der behördlichen Ermittlung des Arbeitslosengeldes nach Höhe und Zeitpunkt der Gewährung. Es ist kein Zeugnisersatz.

Darüber hinaus räumt § 61 Abs. 3 BAT dem Angestellten einen Anspruch ein auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Vergütungsgruppe und die zuletzt bezogene Grundvergütung.

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