Erfüllung
Der Zeugnisanspruch erlischt mit seiner Erfüllung. Die Zeugnisschuld ist Holschuld. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis nach Fälligkeit des Zeugnisanspruchs am Ort seiner Niederlassung zur Abholung bereithalten. Wenn er es nicht rechtzeitig erstellt hat, muss es auf Gefahr und Kosten des Arbeitgebers übersandt werden.
Erfüllt ist der Anspruch, wenn dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen hin ein ordnungsgemäßes Zeugnis erteilt wird. Allerdings hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen einem einfachen oder einem qualifizierten Zeugnis. Verlangt er zunächst ein einfaches Zeugnis, steht es ihm frei, später ein qualifiziertes Zeugnis zu fordern. Eine Rückgabepflicht hinsichtlich des einfachen Zeugnisses besteht nicht.
Erhält der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis, kann er zu einem späteren Zeitpunkt auch ein einfaches Zeugnis verlangen (str.). Allerdings braucht der Arbeitgeber dies nur Zug um Zug gegen Rückgabe des zuvor ausgestellten qualifizierten Zeugnisses überreichen.
Bei Verlust oder starker Beschädigung eines Zeugnisses ist der Arbeitgeber zu einer Ersatzausstellung verpflichtet. Es genügt eine Abschrift der Zeugniskopie in der Personalakte oder eine Rekonstruktion aus dem Gedächtnis. Eine Verpflichtung zur Neuformulierung besteht nicht.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers wegen angeblich ausstehender Gegenleistungen besteht nicht. Die Verweigerung der Herausgabe oder verspätete Ausstellung macht den Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber Originalzeugnisse früherer Arbeitgeber nicht herausgibt.
Ausschlussfristen
Die Ausschlussfrist des § 70 BAT gilt auch für den Zeugnisanspruch. Die Ausschlussfrist für ein endgültiges Zeugnis beginnt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, für ein vorläufiges mit der Kündigung. Wird der Zeugnisanspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist ordnungsgemäß geltend gemacht, erlischt er (vgl. "Ausschlussfrist").
Verjährung, Verwirkung, Verzicht
Verjährung wie auch Verwirkung haben angesichts der kürzeren Ausschlussfrist des § 70 BAT keine Bedeutung.
Ein Verzicht auf Zeugniserteilung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam.
Ein Verzicht nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erscheint rechtlich zulässig. Jedoch muss auf jeden Fall eine ausdrückliche diesbezügliche Erklärung z. B. in einer Ausgleichsquittung vorliegen.