1Geleisteter Wehrdienst und aufgrund der Grenzschutzdienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst werden auf den Zivildienst angerechnet. 2Dies gilt nicht für Tage, an denen ein Dienstpflichtiger infolge
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schuldhafter Abwesenheit vom Dienst, |
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schuldhafter Dienstverweigerung, |
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Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides, |
4. |
Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient werden müssen, |
6. |
einer während des Dienstes erlittenen Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist, |
keinen Dienst geleistet hat.
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