Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen Vorschriften:
1. |
§ 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes gilt entsprechend. |
2. |
§ 43 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden. |
3. |
Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben, können zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Anerkennungsantrag entschieden ist. |
4. |
Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4, 5 und 6 aus der Zeit vor Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles treten außer Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1 und § 14c Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige können einberufen werden. 2Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2 und 5 finden nicht statt. 3Zurückstellungen nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Zivildienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. |
5. |
In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung nicht. |
6. |
§ 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier Wochen nach Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles nachweist, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig ist. 2§ 15a Abs. 2 findet keine Anwendung. |
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