Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vom früheren Tarifrecht zum 1.10.2005 auf den TVöD übergeleitet wurde, sieht der TVÜ im Rahmen eines Übergangsrechts die Weitergewährung bestimmter Funktionszulagen vor.
Vorarbeiter-, Vorhandwerker- und Fachvorarbeiterzulagen
Aufgrund des Fortgeltens der landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse (§ 29 Abs. 2 TVÜ-VKA) bleiben die Regelungen zur Vorarbeiter-, Vorhandwerker- und Fachvorarbeiterzulage bestehen. Die Zulage steht nach dem persönlichen Geltungsbereich der Regelung derzeit nur Beschäftigten mit handwerklich geprägten Tätigkeiten zu. Die Zulagen sind dynamisch ausgestaltet und erhöhen sich entsprechend bei allgemeinen Entgelterhöhungen.
Meister-, Techniker-, Programmiererzulagen
Mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA bzw. /-Bund ist die Techniker-, Meister- und Programmiererzulage aufgrund der Vereinbarung höherer Eingruppierungen entfallen.
Nur für Bestandsfälle gilt Bestandsschutz, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird (§ 29a Abs. 3 TVÜ-VKA, § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund). Bei einer Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung entfällt die Zulage (§ 29b Abs. 4 TVÜ-VKA).
Nach § 11 TVÜ-VKA bzw. TVÜ-Bund haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vom früheren Tarifrecht zum 1.10.2005 auf den TVöD übergeleitet wurde, bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen Anspruch auf die Fortzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile. Das bei den Kommunen und beim Bund bis 30.9.2005 gültige Tarifrecht sah familienbezogene Vergütungsbestandteile vor. Für am Stichtag bei der Vergütungszahlung berücksichtigte Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKGG gezahlt würde und auch die sonstigen Wegfalltatbestände nicht erfüllt sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die umfassenden Ausführungen im Beitrag "Ortszuschlag, kinderbezogene Entgeltbestandteile" verwiesen.
Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vom früheren Tarifrecht BAT zum 1.10.2005 auf den TVöD übergeleitet wurde, haben unter Umständen noch Anspruch auf den Strukturausgleich. Der Strukturausgleich ist ein Entgeltbestandteil, der seine Grundlage in der Überleitung der Beschäftigten aus dem früheren Tarifrecht BAT in das Entgeltsystem des TVöD hat. Mit dem Strukturausgleich sollen Vergütungserwartungen aus dem früheren Vergütungssystem, die sich aufgrund des Inkrafttretens des TVöD nicht mehr realisieren lassen, ausgeglichen werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Beitrag "Strukturausgleich" verwiesen.
Die Tarifvertragsparteien hatten bei Verabschiedung des TVöD noch nicht abschließend über das Schicksal der sog. ergänzenden Tarifverträge entschieden. Vorgesehen war, dass eine Regelung diesbezüglich bis zum 30.6.2006 erfolgt (Protokollerklärung zu § 36 TVöD).
Zu beachten sind die – im Verhältnis zur Protokollerklärung zu § 36 TVöD vorrangigen – Bestimmungen des TVÜ. Nach § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA/Bund ersetzen der TVöD und TVÜ den BAT/BAT-O/BMT-G II/BMT-G-O sowie die "ergänzenden Tarifverträge" nur, soweit im TVÜ oder TVöD nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Abs. 2 TVÜ-VKA bestimmt, dass die von den einzelnen Kommunalen Arbeitgeberverbänden abgeschlossenen landesbezirklichen Tarifregelungen hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31.12.2006 (mit Verlängerungsoption) an den TVöD anzupassen sind. Bis zu einer Entscheidung der landesbezirklichen Tarifvertragsparteien gelten diese Tarifverträge weiter, bei fehlender Anpassung oder Kündigung auch über den 31.12.2006 hinaus.
Damit sind zum Beispiel weiterhin Zulagen zu gewähren
nach dem bis zum Inkrafttreten der landesbezirklichen Regelungen zum TVöD weitergeltenden § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT
- Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen
nach dem auch nach dem 30.9.2005 zunächst noch gültigen § 56 BAT
- Ausgleichszulagen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Keine Weiterführung von Funktionszulagen aus dem früheren Tarifrecht
Nach Inkrafttreten des TVöD besteht kein Anspruch auf Funktionszulagen, soweit deren Fortgewährung nicht ausdrücklich normiert ist.
Dies hat das BAG zwischenzeitlich in mehreren Entscheidungen klargestellt. Das Urteil vom 27.10.2010 betrifft die Zahlung einer Auswärtszulage gemäß Nr. 13 Abs. 1 Buchst. e der Sonderregelungen für die Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen (Schiffen) und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 2 Abs. 1 Abschn. A Buchst. b (SR 2b zum MTArb).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des TVÜ ersetzt der TVöD in Verbindung mit dem TVÜ die bisherigen Tarifverträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TVöD oder im TVÜ nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Für die Auswärtszulage in der maßgeblichen Sonderregelung SR 2b zum MTArb besteht keine Besitzsta...