Nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 und 1a zum "TV zur Neufassung der Anlage 1b zum BAT (Angestellte im Pflegedienst)" erhalten Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII eine monatliche Zulage von 46,02 EUR, wenn und solange sie
- zeitlich überwiegend Patienten in Einheiten für Intensivmedizin pflegen oder
die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend ausüben z.B. bei
- Patienten mit schweren Infektionskrankheiten, die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder -stationen untergebracht sind,
- Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilungen oder Stationen, oder
- Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen.
- gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
- Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
- an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
- Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden.
Stationsschwestern, Gruppenschwestern, Stationspflegerinnen und deren ständige Vertreterinnen erhalten die Zulage ebenfalls, wenn alle ihnen ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage haben (Nr. 1 Abs. 2 der Protokollerklärungen).
Die Pflegezulagen werden – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – nebeneinander ausgezahlt.
Ein Krankenpfleger auf der Intensivstation einer geschlossenen bzw. halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilung einer Klinik erhält
- sowohl die Zulage für Pflege in geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilungen (Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b der Anlage 1b zum BAT)
- als auch die Zulage für Intensivmedizin (Abs. 1a der genannten Protokollnotiz), d.h. zweimal 46,02 EUR.
Nach der Rechtsprechung ist die Zulage für Pflege von "Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilungen oder Stationen" nicht nur zu zahlen, wenn die Tätigkeit auf einer "Allgemeinstation" ausgeübt wird, sondern auch bei einem Einsatz auf besonderen Stationen der geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilung.
Mitarbeiter in geriatrischen Abteilungen oder Stationen von Altersheimen haben nur dann Anspruch auf die Pflegezulage, wenn die überwiegende Anzahl der Bewohner dieser Abteilungen oder Stationen wegen einer Krankheit der Krankenpflege bedarf. Allein die Pflegebedürftigkeit wegen Alters oder Gebrechlichkeit reicht hierfür nicht aus.
Die Pflegezulage für die Grund- und Behandlungspflege bei gelähmten Patienten steht auch Mitarbeitern zu, die zeitlich überwiegend Patienten pflegen, die aus therapeutischen Gründen durch Medikamente in den Zustand der Bewusstlosigkeit versetzt werden. (BAG, Urt. v. 23.02.2000 – 10 AZR 91/99.)
Ein Angestellter ist in der operativen Intensivstation eingesetzt und pflegt Patienten, die nach größeren operativen Eingriffen durch Verabreichung von Opioiden, Sedativa und Muskelrelaxanzien in ein sog. künstliches Koma versetzt werden. Es besteht Anspruch sowohl auf die Zulage für die Intensivpflege als auch auf die Zulage für die Pflege gelähmter Patienten.
Teilzeitkräfte erhalten die Pflegezulage anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit.