§ 33 BAT knüpft weitgehend an die Regelungen über die Zahlung von Zulagen an Beamte des Arbeitgebers an und regelt insbesondere die Zulagen für besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten.
Beschäftigt der Arbeitgeber keine Beamte, so sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Beamten der Gemeinden des Landes gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, § 69 BAT. Die Vorschrift findet jedoch nur Anwendung, wenn der Arbeitgeber Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbands ist.
Bei BAT-Anwendern, die nicht im KAV organisiert sind, geht die Verweisung auf das Beamtenrecht ins Leere, sodass ein Anspruch auf "Zulagen, die einem entsprechenden Beamten zustehen" nicht gegeben ist.
7.1 Zulage für Mehraufwendungen
"Der Angestellte erhält für die Zeit, für die ihm Vergütung (§ 26) zusteht, eine Zulage, wenn seine Tätigkeit mit Mehraufwendungen verbunden ist, die weder durch Reisekostenvergütung noch durch die Vergütung abgegolten sind, und dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers unter den gleichen Voraussetzungen und Umständen eine Zulage zu gewähren ist" (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BAT).
Anspruch besteht z.B. auf
- Feldaufwandsentschädigungen an vermessungstechnische Angestellte der Länder
- Grubenaufwandsentschädigung
- Sprachenzulage.
Der Angestellte erhält die Zulage in gleicher Höhe, wie sie einem entsprechenden Beamten zusteht (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BAT).
7.2 Kassenverlustentschädigung; Entschädigung für Vollstreckungsdienst
"Der Angestellte erhält für die Zeit, für die ihm Vergütung (§ 26) zusteht, eine Zulage, wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers im Kassen- oder Vollstreckungsdienst eine Entschädigung zu gewähren ist."
Die Kassenverlustentschädigung dient als Ausgleich für den Verlust, der bei der Herausgabe und Entgegennahme von Bargeld erfahrungsgemäß häufig entsteht und vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu ersetzen ist.
Der Angestellte erhält die Entschädigung in gleicher Höhe, wie sie einem entsprechenden Beamten zusteht (§ 33 Abs. 1 S. 2 BAT).
7.3 Baustellenzulage
Eine Baustellenzulage bis zu 51,13 EUR monatlich können Angestellte erhalten,
die auf Baustellen unter besonders ungünstigen Umständen arbeiten,
"soweit nicht bereits nach Absatz 1 eine entsprechende Zulage gewährt wird" (Näheres unten "Gefahrenzulage ").
(§ 33 Abs. 2 BAT).
7.4 Gefahrenzulagen
"Der Angestellte erhält für die Zeit, für die ihm Vergütung (§ 26) zusteht, eine Zulage, wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfange besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist", § 33 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BAT.
Welche Arbeiten als "besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich" anzusehen sind und die Höhe der Zulagen, sind im "Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT" geregelt. (Zulagentarifverträge)
7.5 Freiwillige, übertarifliche Zulagen für Angestellte in der Datenverarbeitung
Der öffentliche Dienst hat seit geraumer Zeit erhebliche Probleme, qualifizierte DV-Mitarbeiter zu gewinnen. Die im BAT für diese Beschäftigten vorgesehene Vergütung kann bei weitem nicht mit den in der freien Wirtschaft an IT-Fachkräfte gezahlten Gehältern konkurrieren. Eine Anpassung des Tarifvertrages, insbesondere der Eingruppierungsvorschriften, wurde von den Tarifvertragsparteien abgelehnt. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die tatsächlichen Veränderungen in diesem Bereich derart schnell erfolgten, dass auch eine Tarifvertragsanpassung schon in kürzester Zeit wieder überholt wäre.
Um Fachkräfte auf dem Gebiet der Informationstechnik für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu gewinnen bzw. zu halten, ist es regelmäßig unerlässlich, dass der Arbeitgeber übertarifliche Leistungen gewährt. Der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) haben zwischenzeitlich Richtlinien hierzu erarbeitet (vgl. für den Bund das Rundschreiben des BMI vom 1. 3. 2001 – D II 2 – 220 218/279 betr. Maßnahmen zur Gewinnung von Fachkräften auf dem Gebiet der Informationstechnik und für die TdL den
Beschluß der 2./2001 Mitgliederversammlung der TdL am 27. 3. 2001 zu TOP 8: Maßnahmen zur Verbesserung der Vergütung von IT-Fachkräften).
Die geschilderten Regelungen stellen sicherlich einen ersten Schritt in die richtige Richtung dar. Um DV-Fachpersonal zu gewinnen oder zu halten, waren viele Arbeitgeber auch bisher schon gezwungen, mit Hilfe übertariflicher Eingruppierungen, der Vorweggewährung von Altersstufen und der Zahlung von persönlichen Zulagen die unattraktive tarifliche Vergütung der IT-Fachkräfte "aufzubessern".
Ob die vom Bund und der TdL erlassenen Maßnahmen jedoch ausreichen werden, um qualifiziertes IT-Fachpersonal auch langfristig an den öffentlichen Dienst zu binden, muß bezweifelt werden. Insbesondere ist zu befürchten, dass gute und motivierte Mitarbeiter z.B. nach drei Jahren - dem Zeitpunkt des automatischen Wegfalls der persönlichen Zulage, vgl. Rundschreiben des BMI - in die Privatwirtschaft abwandern. Gleiches gilt hinsichtlich des tariflich vorgesehenen Aufzehrens der vorweggewährten Altersstufen (§ 27 Abschn. C BAT).
Für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber fehlen entsprechende Empfehlungen. Die dargestellten Rege...