7.1 Feuerwehrzulage
Auf die im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Beschäftigten finden u. a. die §§ 6 bis 9 TVöD keine Anwendung. Diese Beschäftigten haben damit – selbst wenn die tariflichen Voraussetzungen erfüllt wären – keinen Anspruch auf die in § 8 geregelten Zeitzuschläge und Zulagen.
Beschäftigte im Einsatzdienst erhalten jedoch eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage) i. H. v.
- 63,69 EUR nach einem Jahr Beschäftigungszeit und
- 127,38 EUR nach 2 Jahren Beschäftigungszeit (§ 46 Nr. 2 Abs. 2 TVöD BT-V).
Hinsichtlich der Berechnung der Beschäftigungszeit wird auf die Ausführungen im Beitrag "Beschäftigungszeit" verwiesen.
Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD) zu berücksichtigen. Die Feuerwehrzulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst der Bundeswehr erhalten eine Zulage in entsprechender Anwendung der Regelungen über die Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr nach Nr. 10 der Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B (zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG); die Ansprüche auf tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen bleiben unberührt. Die Regelung findet sich in § 46 Nr. 5a TVöD – BT-V.
7.2 Vollstreckungsdienstzulage
Beschäftigte in einer "Angestelltentätigkeit" (Beschäftigte i. S. v. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD), welche Vollstreckungstätigkeiten ausüben, haben bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen Anspruch auf die Vollstreckungsdienstzulage.
Die Regelung findet sich in der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD-VKA.
Die Beschäftigten erhalten eine Vollstreckungsdienstzulage als Erfolgsprämie, die neben dem im Übrigen nach § 18 TVöD zustehenden Leistungsentgelt zu zahlen ist. Die Zulage ist "entsprechend" der für Beamte zustehenden Zulage zu bemessen, richtet sich also nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 6.1.2003 (BGBl I S. 8) in der jeweils gültigen Fassung: Erhalten Beamte im Vollstreckungsdienst eine entsprechende Zulage aufgrund einer landesrechtlichen Regelung, bestimmt sich die Höhe der Erfolgsprämie nach dieser landesrechtlichen Regelung.
Die Vollstreckungsdienstzulage steht diesen Beschäftigten seit 1.1.2017 (im Gegensatz zur tariflichen Regelung bis zum 31.12.2016) auch dann zu, wenn eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur leistungsorientierten Vergütung nicht abgeschlossen wurde.
Bei der Bemessung für die Entgeltfortzahlung (§ 21 TVöD) wird die Erfolgsprämie nur berücksichtigt, wenn und soweit sie bei den entsprechenden Bezügen der Beamten berücksichtigt wird.
Darüber hinaus bleibt die Zahlung höherer Erfolgsprämien bei Überschreiten vereinbarter Ziele möglich.
Die Höhe der Vollstreckungsdienstzulage hängt nach den Bestimmungen in der Vollstreckungsvergütungsverordnung von
- der Anzahl der erledigten Zahlungen zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung,
- der Anzahl der durch Pfändung vorgenommenen Vollstreckungshandlungen sowie
- der Höhe der durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge ab.
7.3 Theaterbetriebszulage
Nach der Sonderregelung für Beschäftigte an Theatern und Bühnen in Anlage D, D.11 TVöD-V haben Beschäftigte, die eine Theaterbetriebszulage nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten, keinen Anspruch auf Wechselschicht- oder Schichtzulagen.
Beispielsweise der Landesbezirkliche Tarifvertrag im Bereich des KAV Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2006 zum TVöD i. d. F. des 11. Änderungstarifvertrags vom 18.6.2018 regelt eine solche Theaterbetriebszulage (Teil V, Nr. 4, § 3 des TV).
Die Beschäftigten erhalten neben den Zeitzuschlägen eine Theaterbetriebszulage in Höhe von 5,93 EUR arbeitstäglich zur Abgeltung der mit dem Dienst im Theater verbundenen Aufwendungen und besonderen Erschwernisse durch
- die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit und
- die nicht nur gelegentliche Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie
- die sonstigen theatertypischen Anforderungen.
Nicht zu den anspruchsbegründenden Aufwendungen und besonderen Erschwernissen zählt das Mitwirken bei Proben und Vorstellungen auf offener Bühne in Kostüm und/oder Maske.
Beschäftigte, welche die genannten Aufwendungen und besonderen Erschwernisse nur teilweise erfüllen, erhalten je Arbeitstag eine hälftige Theaterbetriebszulage.
Bei Teilzeitbeschäftigung gilt § 24 Abs. 2 TVöD-V entsprechend.
Protokollerklärung zu Abs. 4 Buchst. a):
Üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten liegen vor, wenn
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang variieren oder
- geplante und tatsächliche Arbeitszeiten häufig voneinander abweichen und regelmäßig mit Änderungen in der Dienstplangestaltung aufgrund der Besonderheiten des Theaterbetriebs zu rechnen ist oder
- geteilte tägliche Arbeitszeit geleistet wird.
Beschäftigte, die eine Theaterbetriebszulage erhalten, haben keinen Anspruch auf Wechselschicht- oder Schichtzulagen/-zuschläge (§ 8 Abs. 5 und 6 TVöD-V bzw. § 23 Abs...