Die Mitgliederversammlung der VKA hatte zunächst am 11.11.2011 beschlossen, die Zahlung einer IT-Fachkräftezulage zuzulassen. Am 18.4.2018 hat sich die Mitgliederversammlung der VKA auf eine Ausweitung der sog. IT-Fachkräfte-Richtlinie auf alle Fachkräfte verständigt und die "Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften, insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechnik und von Ingenieurinnen und Ingenieuren (Fachkräfte-RL)" verabschiedet.
Eine über die Ermessensvorschriften bei der Stufenzuordnung hinausgehende tarifliche Regelung zu einer Fachkräftezulage existiert nicht. Bei den Maßnahmen auf Basis der Fachkräfte-RL handelt es sich somit stets um eine über- bzw. außertarifliche Leistung. Zwar kann ein Arbeitgeber – individualrechtlich gesehen – jederzeit zugunsten der Beschäftigten vom Tarifvertrag abweichen. Nach den Satzungen der KAVs sind den Arbeitgebern, die Mitglied im Arbeitgeberverband sind, solche besseren Bezahlungen aber grundsätzlich verboten. Über- und außertarifliche Leistungen im Rahmen der Fachkräfte-RL werden von den KAVs jedoch i. d. R. akzeptiert.
- Voraussetzungen für die Fachkräftezulage
Die Fachkräftezulage kann gewährt werden, wenn dies zur Deckung des Personalbedarfs (bei neu eingestellten Beschäftigten) oder zur Bindung bereits vorhandener Fachkräfte bei Abwanderungsbestrebungen "im begründeten Einzelfall" (so die Formulierung in der Fachkräfte-RL) erforderlich ist. Der Begriff der "Fachkräfte" erfasst die Beschäftigten der Entgeltgruppen 9a bis 15 mit einschlägiger Fachhochschul- oder Hochschulbildung, insbesondere im IT-Bereich sowie bei Ingenieuren, bzw. Beschäftigten mit gleichwertigen Kenntnissen.
- Höhe der Fachkräftezulage
Beschäftigten kann eine Fachkräftezulage längstens für die Dauer von 5 Jahren i. H. v. bis zu 1.000 EUR monatlich gezahlt werden. Eine ein- oder mehrmalige Verlängerung bis zur Höchstdauer von 10 Jahren ist zulässig.
Die Fachkräftezulage wird bei der Entgeltfortzahlung gem. § 21 sowie der Jahressonderzahlung gem. § 20 berücksichtigt.
Künftige Entgelterhöhungen werden – unabhängig von Grund und Höhe der Erhöhung – nicht auf die Fachkräftezulage angerechnet.
- Vorweggewährung von Stufen
Neu eingestellte Fachkräfte ohne Berufserfahrung, die nach den tariflichen Regelungen der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen wären, können im begründeten Einzelfall auch der Stufe 2 oder 3 zugeordnet werden.
Bereits im Arbeitsverhältnis stehende Fachkräfte können, selbst wenn die tariflichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, den Stufen 2 bis maximal 4 zugeordnet werden, wenn dies notwendig ist, um der "bevorstehenden Abwanderung einzelner Beschäftigter" (Ziffer 2 der Fachkräfte-RL) entgegenzuwirken.
Der im Bauamt einer Kommune beschäftigte Ingenieur, der nach seiner Berufserfahrung von lediglich 2 Jahren der Stufe 2 zugeordnet ist, legt dem Arbeitgeber das Angebot eines privaten Ingenieurbüros zur Einstellung mit erheblich attraktiverem Gehalt vor. Die Kommune kann den Beschäftigten im Rahmen der Fachkräfte-RL der Stufe 3 oder 4 zuordnen.
Eine ggf. zusätzlich gewährte Fachkräftezulage bleibt von der Zuordnung zu einer höheren Stufe unberührt.