9.1 Techniker-, Programmierer-, Meisterzulage
Mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA bzw. /-Bund ist die Techniker-, Meister- und Programmiererzulage aufgrund der Vereinbarung höherer Eingruppierungen entfallen.
Für diese Bestandsfälle werden nachfolgend die Einzelheiten zu den über § 29a Abs. 3 TVÜ-VKA, § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund weitergeltenden Vorschriften zu den Techniker-, Programmierer-, Meisterzulagen dargestellt.
Nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA erhalten vom BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitete Beschäftigte bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung ihre Meister-, Techniker- und Programmiererzulage als persönliche Besitzstandszulage.
Die genannten Zulagen werden – soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt sind – auch gezahlt, wenn dem Beschäftigten nach dem 30.9.2005 eine entsprechende Tätigkeit übertragen wird (§ 17 Abs. 6 TVÜ-VKA). Dies gilt auch für Mitarbeiter, die erst nach Inkrafttreten des TVöD neu eingestellt werden.
Die Techniker-, Programmierer- und Meisterzulagen sind im Tarifvertrag über eine Zuwendung an Angestellte geregelt.
Dort sind auch die näheren Einzelheiten, wie z. B. die Berücksichtigung bei der Berechnung anderer tariflicher Leistungen oder die Nebeneinanderzahlung mehrerer unterschiedlicher Zulagen festgelegt.
9.1.1 Technikerzulage
Angestellte der Vergütungsgruppen Va bis IIa mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit erhalten eine Technikerzulage i. H. v. 23,01 EUR monatlich (§ 3 Abs. 1 TV über Zulagen an Angestellte).
Eine "technische Ausbildung" im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Angestellte erfolgreich eine Schule besucht hat, deren Abschlusszeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt (Nr. 2 der Vorbemerkungen/Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung, Anlage 1a zum BAT).
Die Zulage ist auch zu zahlen an
- sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (§ 3 Abs. 1 Satz 2) und
- nach § 3 Abs. 2 gleichgestellte Angestellte, z. B. gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung.
9.1.2 Programmiererzulage
Angestellte der Vergütungsgruppen Vb bis IIb sowie IIa, die überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen beschäftigt sind, erhalten eine Programmiererzulage von monatlich 23,01 EUR (§ 4 Abs. 1 TV über Zulagen an Angestellte).
Ausgenommen sind:
Angestellte der Vergütungsgruppe Vb, die in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 aufgeführt sind.
Dies sind insbesondere Angestellte in der Anwendungsprogrammierung, Produktionssteuerung und der Maschinenbedienung, die über einen Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe Vc in die Vergütungsgruppe Vb aufgestiegen sind.
- Angestellte der Vergütungsgruppe IIa mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie gleichgestellte Angestellte (Protokollnotiz zu § 4 TV über Zulagen an Angestellte).
Die Programmiererzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig (§ 4 Abs. 2 TV über Zulagen an Angestellte)!
9.1.3 Meisterzulage
Anspruch auf eine Meisterzulage von monatlich 38,35 EUR haben die in § 6b TV über Zulagen an Angestellte (Bund/TdL) bzw. § 4a TV über Zulagen an Angestellte (VKA) aufgeführten Mitarbeiter.
Dies sind insbesondere
- Handwerks-, Industrie- oder Gärtnermeister, die als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte aufgrund des Umfangs und der Bedeutung ihres Aufgabengebiets in die Vergütungsgruppe IVb eingruppiert sind,
- Beleuchtungsmeister, Gewand-, Requisiten-, Theater-, Schuhmacher-, Tapeziermeister und Tontechniker an Theatern und Bühnen,
- geprüfte Schwimmmeister.
9.1.4 Gemeinsame Vorschriften
Die Techniker-, Programmierer- und Meisterzulagen werden bei der Bemessung des Sterbegeldes nicht berücksichtigt (§ 7 Abs. 3 TV über Zulagen an Angestellte).
Diese berufsbezogenen Zulagen wurden offensichtlich geschaffen, weil die nach dem BAT vorgesehene Grundvergütung nicht attraktiv genug ist, um geeignetes Personal für den öffentlichen Dienst zu gewinnen.
Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die berufsbezogenen Zulagen in eine speziell für die Einrichtung/den Betrieb zugeschnittene Eingruppierung einfließen zu lassen (näher unter TVöD-Anwender – Vereinfachung der Entgeltberechnung).
9.2 Erschwerniszulagen nach § 33 BAT?
Die Tarifvertragsparteien hatten bei Verabschiedung des TVöD noch nicht abschließend über das Schicksal der sog. ergänzenden Tarifverträge entschieden. Vorgesehen war, dass eine Regelung diesbezüglich bis zum 30.6.2006 erfolgt (Protokollerklärung zu § 36 TVöD). Zu beachten sind die – im Verhältnis zur P...