Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung für den öffentlichen und kirchlich-caritativen Dienst. Nach den Bestimmungen der Manteltarifverträge (z. B. § 25 TV-L, § 25 TVöD) haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Versicherung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags.
Der Grund für die Einführung der Zusatzversorgung lag im Wesentlichen darin, die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Versorgung der Beamten anzugleichen. Während Beamte nach Eintritt in den Ruhestand durch die Beamtenpension eine den gewohnten Lebensstandard sichernde Vollversorgung erhalten, beziehen Angestellte, die i. d. R. in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, mit der gesetzlichen Rente lediglich eine Grundversorgung. Obwohl Beamte und Angestellte vielfach die gleichen Aufgaben erfüllen und in etwa die gleiche Vergütung erhalten, besteht aber hinsichtlich der Altersversorgung durch die Beamtenversorgung einerseits und die Sozialversicherungsrente andererseits ein wesentlicher Unterschied.
Sinn und Zweck der Zusatzversorgung war es daher, den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Rente zu verschaffen, um sie im Ruhestand in etwa so zu stellen wie vergleichbare Beamte. Bis zum 31.12.2001 war demzufolge die Zusatzversorgung als beamtenähnliche Versorgung ausgestaltet, bei der die gesetzliche Rente durch die Leistung der Zusatzversorgung bis zu einer beamtenähnlichen Versorgung aufgestockt wurde (sog. Gesamtversorgungsprinzip). Ab dem 1.1.2002 wurde die Zusatzversorgung völlig neu gestaltet. Der Vergleich zu einer beamtenähnlichen Leistung wurde aufgegeben – stattdessen wird nunmehr eine Leistung gewährt, die neben die gesetzliche Rente tritt und nach den Regeln der Kapitaldeckung finanziert wird.
Der Arbeitgeber ist Schuldner der Finanzierungsleistung für die Zusatzversorgung, wobei jedoch eine Beteiligung der Versicherten an der Finanzierung möglich ist. Dies ist von dem Finanzierungssystem der jeweils zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung abhängig.
Für den Arbeitgeber, der Beteiligter/Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, besteht keine Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein zur Insolvenzabsicherung. Dies gilt auch nach dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz, wonach ab dem Jahr 2021 Arbeitgeber auch dann ihre Betriebsrenten gegen Insolvenz absichern müssen, wenn diese über eine Pensionskasse abgewickelt werden. Hiervon bleiben jedoch Arbeitgeber ausgenommen, die ihre Betriebsrenten über eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes organisieren (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG n. F.). In diesen Fällen hält der Gesetzgeber eine kostenpflichtige Absicherung der Betriebsrenten über den Pensions-Sicherungs-Verein ausdrücklich für nicht erforderlich, da die Einrichtungen des öffentlichen Dienstes überwiegend nicht insolvenzfähig sind und die Sozialpartner bei tariflichen Versorgungszusagen ausreichende Schutzvorkehrungen zur Absicherung der Betriebsrenten vorsehen.