Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht auf Tarifrecht. Mit der grundlegenden Reform der Zusatzversorgung wurden die tarifrechtlichen Grundlagen völlig neu geschaffen. Am 13.11.2001 beschlossen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes mit dem "Altersvorsorgeplan 2001" die wesentlichen Elemente des neuen Zusatzversorgungssystems. Das bisherige Gesamtversorgungssystem wurde rückwirkend zum 31.12.2000 geschlossen und durch eine Betriebsrente in Form eines versicherungsmathematischen Punktemodells ersetzt.

Im Altersvorsorgeplan 2001 haben die Tarifvertragsparteien die Kernelemente der Neugestaltung der Zusatzversorgung geregelt. Die Umsetzung der sich daraus ergebenden Einzelheiten erfolgte in 2 weiteren Tarifverträgen, die am 1.3.2002 geschlossen wurden. Es sind dies

  • der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) und
  • der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K).

Der ATV gilt für die Beschäftigten des Bundes und der Länder sowie Beschäftigte von kommunalen Verwaltungen und Betrieben, kirchlichen Einrichtungen und sonstiger Arbeitgeber, die Mitglied ("Beteiligte") der VBL sind.

Der ATV-K findet dagegen Anwendung für die Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe, die Mitglied einer kommunalen Zusatzversorgungskasse sind.

ATV und ATV-K sind – mit Ausnahme weniger Sonderregelungen in den §§ 36 ff. ATV bzw. ATV-K – gleichlautend. Sie sind mit Wirkung vom 1.1.2001 in Kraft getreten und lösen die bisherigen Tarifverträge über die Altersversorgung im öffentlichen Dienst (Versorgungs-TV und VersTV-G) ab.

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