1.5.1 Das frühere Gesamtversorgungssystem
Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden System der Zusatzversorgung wurde die zusätzliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung gewährleistet. Diese Gesamtversorgung wurde auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit (bei Beamten: ruhegehaltfähige Zeit) und eines gesamtversorgungsfähigen Entgelts (bei Beamten: ruhegehaltfähige Bezüge) ermittelt. Auf die Gesamtversorgung wurde die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet; der Differenzbetrag war die Versorgungsrente.
1.5.2 Ausgangslage vor der Reform der Zusatzversorgung
Wie alle großen Alterssicherungssysteme hatte auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebliche Finanzierungsprobleme. So blieb die Anzahl der Beitragszahler nahezu gleich oder war bei einigen Zusatzversorgungseinrichtungen sogar stark rückläufig. Auf der anderen Seite war ein kontinuierlicher Anstieg des Rentnerbestands zu verzeichnen. Grund hierfür waren die geburtenstärkeren Jahrgänge, die verstärkt in die Renten hineinwachsen, sowie die stetig steigende Lebenserwartung.
Zudem gab es systemimmanente Probleme. So war das Gesamtversorgungssystem von verschiedenen anderen Bezugssystemen abhängig, wie der Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Steuerrecht. Die dort stattgefundenen Veränderungen hatten einen erheblichen Anteil an den Finanzierungsproblemen der Zusatzversorgung. Vor allem die Steuersenkungen der Jahre 2000 und 2002 führten zu wesentlichen Erhöhungen der im Rahmen eines Nettoprinzips berechneten Gesamtversorgung. Da gleichzeitig die gesetzlichen Renten vermindert wurden, führte dies zu einem wesentlich größeren Anteil der Zusatzversorgung an der Gesamtversorgung, als dies in früheren Jahren der Fall war.
Auch das Leistungsrecht der Zusatzversorgung war in den letzten Jahren Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gewesen. Insbesondere hatte das Bundesverfassungsgericht zuletzt die Regelungen zur Zusatzversorgung als verfassungsrechtlich bedenklich bezeichnet, da das Zusatzversorgungsrecht eine Komplexität erreicht habe, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe.
1.5.3 Abkehr vom Gesamtversorgungssystem
Aufgrund der oben genannten sehr unterschiedlichen Probleme und Veränderungen, war es erforderlich, das Recht der Zusatzversorgung völlig neu zu regeln. Folglich wurde das bisherige System der Gesamtversorgung rückwirkend zum 31.12.2000 geschlossen und durch ein Betriebsrentensystem ersetzt. Faktisch wirkten die neuen Rechtsregelungen ab dem 1.1.2002. Für das Jahr 2001 war aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase in das neue System vorgesehen, in der sich Anwartschaften technisch weiterhin nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickelten.
Die neue Zusatzversorgung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst basiert auf einem versicherungsmathematischen Punktemodell. Dieses definiert die Leistungen unabhängig von den Bezugssystemen wie gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder Steuerrecht. Die bisher erforderlichen Anpassungen der Zusatzrenten in Abhängigkeit von Änderungen in den Bezugssystemen entfallen. Die nach dem Punktemodell ermittelte Zusatzrente des öffentlichen Dienstes tritt neben die Grundversorgung (in der Regel die gesetzliche Rente).