Endet die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen (§ 100 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 SGB VI), wird auch die Betriebsrente nicht mehr gezahlt. Die Betriebsrente wird auf Antrag wieder gezahlt, wenn die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder als Voll- oder als Teilrente geleistet wird. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV vom 12. März 2003 wurde für den Fall des Hinzuverdienstes vor dem 65. Lebensjahr bei den Altersrenten eine entsprechende Regelung wie bei den Erwerbsminderungsrenten eingeführt. Wird in einem solchen Fall die gesetzliche Rente wegen der Höhe des Hinzuverdienstes als Teilrente gezahlt, steht auch die Betriebsrente nur anteilig in dem der gesetzlichen Rente entsprechenden Verhältnis zu. Ein Hinzuverdienst nach Vollendung des 65. Lebensjahres führt nicht zum Ruhen der Rente.
Wird die Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Betriebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.
Unter bestimmten Voraussetzungen ruht die Betriebsrente. Das bedeutet, dass sie nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt wird.
Die Betriebsrente ruht,
- solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird,
- die/der Berechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat und trotz Aufforderung der Zusatzversorgungseinrichtung keine Empfangsbevollmächtigte/keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt.
Die Betriebsrente ruht ferner in Höhe des Betrags des für die Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente gezahlten Krankengelds aus der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit dieses nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen oder bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dem Träger der Krankenversicherung zu erstatten ist.
Bei der Anrechnung von Einkommen auf die Witwen-/Witwerrente gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend. Einkommen, welches bereits auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wurde, bleibt unberücksichtigt, wird also nicht nochmals bei der Betriebsrente angerechnet. Den Hinterbliebenen verbleibt aber – auch nach einer Anrechnung – ein Anspruch auf mindestens 35 % der zustehenden (vollen) Hinterbliebenenrente. Die Witwen-/Witwerrente ist auf den Bezug von Arbeitslosengeld II anzurechnen und mindert damit deren Beträge.