Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats,

  • in dem die/der Betriebsrentenberechtigte gestorben ist,
  • für den eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung letztmals gezahlt worden ist oder
  • der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an die Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherung übergeleitet worden ist, zur Zahlung der Betriebsrente verpflichtet ist.

Der Anspruch auf eine Betriebsrente für Witwen/Witwer erlischt mit Ablauf des Monats der Wiederverheiratung. Für das Wiederaufleben der Betriebsrente für Witwen/Witwer gilt § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend. Danach kann nur der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente für den vorletzten Ehegatten wieder aufleben. Wird nach dem Wiederaufleben der Witwen-/Witwerrente eine erneute Ehe geschlossen und diese aufgelöst oder für nichtig erklärt, kann die bereits einmal wieder aufgelebte Witwen-/Witwerrente nicht erneut aufleben.

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