Voraussetzung für eine Betriebsrente aus der Pflichtversicherung ist die Erfüllung der Wartezeit. Die satzungsrechtliche Wartezeit beträgt 60 Monate, für die Umlagen bzw. – bei kapitalgedeckten Systemen – Beiträge geleistet wurden. Auf die Wartezeit wird jeder Monat angerechnet, für den Umlagen bzw. Beiträge für mindestens 1 Tag entrichtet worden sind.
Auch Zeiten eines Mutterschutzes sind Umlage-/Beitragsmonate, wenn diese Zeiten nach dem 1.1.2012 liegen oder eine Berücksichtigung von Zeiten vor dem 1.1.2012 bei der Zusatzversorgungseinrichtung beantragt wurde (s. Ziffer 3.10.1).
Die Zeiten während einer Elternzeit gelten dagegen nicht als Umlage-/Beitragsmonate.
Alle erzielten Umlagemonate werden auf die Wartezeit angerechnet. Dabei werden auch solche Umlage- bzw. Beitragsmonate berücksichtigt, die bei einer anderen Zusatzversorgungskasse zurückgelegt wurden. Liegen bei Eintritt eines Versicherungsfalls noch keine 60 Umlage-/Beitragsmonate vor, so gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn der Versicherungsfall aufgrund eines Arbeitsunfalls eingetreten ist. Der Arbeitsunfall muss sich dabei im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ereignet haben, aufgrund dessen der Arbeitnehmer pflichtversichert wurde. Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.
Durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21.12.2015 (BGBl I S. 2553) – nunmehr § 1b BetrAVG – wurde die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenansprüchen von bisher 5 auf 3 Jahre verkürzt. Das Gesetz trat am 1.1.2018 in Kraft und hat Auswirkungen auf die Versicherungspflicht von Beschäftigten.
Das Gesetz sieht als Übergangsregelung vor (§ 30f Abs. 3 BetrAVG), dass für Beschäftigte, denen bereits vor dem 1.1.2018 arbeitsvertraglich Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, weiterhin die bisherige Unverfallbarkeitsfrist von 5 Jahren gilt. Zusätzlich ist jedoch für diese Beschäftigten zu prüfen, ob ab dem 1.1.2018 noch 3 Jahre lang Anwartschaften in dem Beschäftigungsverhältnis erworben werden können und damit die neue Unverfallbarkeitsfrist von 3 Jahren ab dem 1.1.2018 erreicht werden kann. Damit gelten für diese Beschäftigten beide Unverfallbarkeitsfristen parallel nebeneinander. Wird eine der beiden Fristen erfüllt, ist die Anwartschaft insgesamt unverfallbar.
Zu beachten ist allerdings, dass anders als bei der bisherigen Wartezeit die verkürzte Wartezeit in nur einem Arbeitsverhältnis (bei demselben Arbeitgeber) erfüllt werden muss – Vorzeiten werden dabei nicht berücksichtigt. Die Unverfallbarkeitsfrist von 3 Jahren muss ab/nach dem 1.1.2018 bis zum Beginn der abschlagsfreien Regelaltersrente erfüllt werden.
Die auf einem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag beruhenden Anwartschaften sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, 2. Hs. in Verbindung mit § 1b Abs. 5 BetrAVG sofort unverfallbar; eine Wartezeit muss also insoweit nicht erfüllt werden. Soweit ein Anspruch auf Betriebsrente nur aus dieser Anwartschaft besteht, sind die auf dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Versorgungspunkte Grundlage für die Berechnung der monatlichen Betriebsrente.