Ein Ziel der Reform der Zusatzversorgung ist es, den Wechsel von der bisherigen Umlagefinanzierung auf eine kapitalgedeckte Finanzierung einzuleiten. Die finanzielle Situation ist jedoch bei den einzelnen Zusatzversorgungskassen sehr unterschiedlich. Der derzeitige Grad der Kapitaldeckung der vorhandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften weicht bei den jeweiligen Kassen zum Teil deutlich ab. Aus diesen Gründen sind im Altersvorsorgeplan 2001 und dementsprechend im ATV bzw. ATV-K 4 grundlegende Aussagen enthalten:
- Jede Kasse regelt die Finanzierung der Pflichtversicherung eigenständig.
- Die Umlagefinanzierung wird beibehalten.
- Nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen kann die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden.
- Zur Deckung des Fehlbetrags werden von den Arbeitgebern pauschale steuerfreie Sanierungsgelder erhoben.
4.1 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (ZVE)
Grundlage für die Bemessung der Umlage und auch des Sanierungsgelds ist das ZVE. Das ZVE entspricht im Wesentlichen dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitsentgelt.
Es gilt das steuerrechtliche Zuflussprinzip, d. h. das ZVE ist dem Monat zuzuordnen, in dem der steuerpflichtige Arbeitslohn dem Beschäftigten zufließt; so ist z. B. ein Nachzahlungsbetrag dem Monat der Auszahlung an den Beschäftigten zuzuordnen.
4.1.1 Ausnahmen
Die Entgeltbestandteile, die kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind, sind in der Anlage 3 zum ATV aufgeführt. Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt i. S. d. § 15 Abs. 2 ATV sind:
1. Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,
2. Bestandteile des Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge nicht ruhegehaltfähig sind,
3. Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen (z. B. Ausbleibezulage, Auswärtszulage),
4. geldliche Nebenleistungen wie Ersatz von Werbungskosten (z. B. Aufwendungen für Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zuschüsse z. B. zu Fahr-, Heizungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten, Schul- und Sprachenbeihilfen, Mietbeiträge, Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehlgeldentschädigungen),
5. Leistungszulagen, Leistungsprämien sowie erfolgsabhängige Entgelte (z. B. Tantiemen, Provisionen, Abschlussprämien und entsprechende Leistungen, Prämien für Verbesserungsvorschläge, Erfindervergütungen),
6. einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- oder außertarifliche Leistungen,
7. Entgelte aus Nebentätigkeiten einschließlich Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen,
8. Krankengeldzuschüsse,
9. Jubiläumszuwendungen,
10. Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Zukunftssicherung der Beschäftigten,
11. geldwerte Vorteile/Sachbezüge, soweit derartige Leistungen nicht anstelle von Entgelt für Zeiträume gezahlt werden, für die laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht,
12. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
13. einmalige Zahlungen (z. B. Urlaubsabgeltungen, Abfindungen), die aus Anlass der Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,
14. einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Umlagen für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind,
15. einmalige Unfallentschädigungen,
16. bei einer Verwendung im Ausland diejenigen Bestandteile des Arbeitsentgelts, die wegen dieser Verwendung über das für eine gleichwertige Tätigkeit im Inland zustehende Arbeitsentgelt hinaus gezahlt werden.
Zu der oben aufgeführten Nr. 5 der Anlage 3 zu § 15 ATV ist anzumerken, dass Leistungsentgelte i. S. d. § 18 TVöD ausdrücklich als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezeichnet werden (§ 18 Abs. 4 TVöD); dies muss im ATV noch nachgebildet werden.
4.1.2 Grenzwert für die Bemessung der Umlage
Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, das den 2,5-fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten übersteigt. Im Monat der Zuwendung ist der Grenzbetrag zu verdoppeln.
Zunächst galt für die beiden Abrechnungsverbände West und Ost einheitlich die Beitragsbemessungsgrenze West. Nach dem 2. Änderungstarifvertrag zum ATV vom 12.3.2003 ist vom 1.7.2003 an für den Abrechnungsverband Ost die Beitragsbemessungsgrenze Ost zugrunde zu legen.
Zeitraum |
Abrechnungsverband |
West |
Ost |
Monatlicher Betrag |
Zuwendungsmonat |
Monatlicher Betrag |
Zuwendungsmonat |
ab 1.1.2020 |
17.250 EUR |
34.500 EUR |
16.125 EUR |
32.250 EUR |
ab 1.1.2021 |
17.750 EUR |
35.500 EUR |
16.750 EUR |
33.500 EUR |
ab 1.1.2022 |
17.625 EUR |
25.250 EUR |
16.875 EUR |
33.750 EUR |
4.1.3 ZVE bei Altersteilzeit und geringfügiger Beschäftigung
Bei einer nach dem 31.12.2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt das 1,8-Fache der Bezüge, die nach § 4 TV ATZ zur Hälfte zustehen. Alle sonstigen Bezüge sind in der Höhe zu berücksichtigen,...