Im Übrigen – d. h. in den von § 39 Abs. 2 ATV nicht erfassten "Neufällen" – gilt nach § 39 Abs. 1 ATV Folgendes:
Für Arbeitnehmer, deren Entgelt erst ab 2002 die Entgeltgrenzen übersteigt, ist keine zusätzliche Umlage mehr zu entrichten. Übersteigt aber das monatliche ZVE das 1,181-Fache des Betrags der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TVöD/Bund Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost, ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen der freiwilligen Versicherung einen kapitalgedeckten Beitrag in Höhe von 8 % des über die Entgeltgrenzen hinausgehenden Betrags zu entrichten. Der Grenzbetrag erhöht sich einmal jährlich um den Betrag Jahressonderzahlung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält. Die Vorschrift gilt auch für wissenschaftlich Beschäftigte i. S. d. § 2 Abs. 2 ATV, wenn sie sich von der Pflichtversicherung haben befreien lassen.
Für den Bereich des Bundes sind zwar mit dem Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 der BAT und der BAT-O weggefallen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für die Beschäftigten des Bundes die Regelung keine Anwendung mehr fände. Auch für die in den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des Bundes ist § 39 Abs. 1 ATV weiterhin anzuwenden unter Zugrundelegung der Entgeltgrenzen nach Vergütungsgruppe I BAT bzw. BAT-O. Dies gilt zumindest solange, bis § 39 Abs. 1 ATV an die neue Vergütungsstruktur des TVöD angepasst worden ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beitrag in Höhe von 8 % zu zahlen, "wenn eine freiwillige Versicherung besteht" (§ 39 Abs. 1 ATV). Diese Formulierung könnte dahingehend verstanden werden, dass der Arbeitgeber erst dann zur Beitragszahlung verpflichtet ist, wenn der Beschäftigte zuvor eine freiwillige Versicherung i. S. d. § 26 ATV begründet hat. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers besteht jedoch unabhängig davon, ob der Beschäftigte selbst eine freiwillige Versicherung begründet hat, schon dann, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
Auch hier wird im Monat der Zahlung einer zusatzversorgungspflichtigen Zuwendung der vorgenannte Grenzbetrag jährlich einmalig erhöht. Für die vorgenannten, vom Arbeitgeber gezahlten kapitalgedeckten Beiträge kommt im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG Steuerfreiheit in Betracht.
Die Grenzwerte betragen derzeit monatlich (bzw. im Monat der Zuwendung):
Zeitraum |
Abrechnungsverband West |
Abrechnungsverband Ost |
ab 1.3.2020 monatlich im Monat der Jahressonderzahlung 2020 ab 1.4.2021 monatlich im Monat der Jahressonderzahlung 2021 ab 1.4.2022 monatlich im Monat der Jahressonderzahlung 2022 |
7.771,51 EUR 12.434,42 ER 7.880,32 EUR 12.608,51 EUR 8.022,17 EUR 12.835,46 EUR |
7.771,51 EUR 12.434,42 EUR 7.880,32 EUR 12.608,51 EUR 8.022,17 EUR 12.835,46 EUR |
Die Regelung für übertariflich Beschäftigte gilt nur im Bereich der VBL; eine entsprechende Regelung ist in den Satzungen der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen nicht enthalten.