Die Finanzierung der Zusatzversorgungskassen ist sehr unterschiedlich. So müssen sich bei einigen Zusatzversorgungskassen die Beschäftigten aufgrund tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen an den Kosten zur Zusatzversorgung beteiligen. Ist eine Beteiligung der Beschäftigten an der Finanzierung tarifvertraglich nicht vorgesehen, können tarifgebundene Arbeitgeber eine solche Beteiligung ihrer Beschäftigten auch nicht vereinbaren.
Im Tarifabschluss für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 29.4.2016 wurde u. a. ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag (Eigenbeteiligung) beschlossen. Danach haben sich ab dem 1.7.2016 Beschäftigte mit 0,20 % ihres zusatzversorgungspflichtigen Entgelts an der Finanzierung der Zusatzversorgung zu beteiligen. Der Anteil erhöht sich ab 1.7.2017 auf 0,30 % und ab 1.7.2018 auf 0,4 %. Die Arbeitgeber haben eine Leistung in gleicher Höhe zu erbringen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für alle Zusatzversorgungseinrichtungen. Die Tarifvertragsparteien haben diese Regelung zur Eigenbeteiligung ausdrücklich nur für bestimmte Zusatzversorgungseinrichtungen vereinbart (betroffene Zusatzversorgungskassen siehe § 15a ATV-K). Allerdings sieht die Tarifeinigung auch vor, dass, soweit andere in der Tarifeinigung nicht genannte Zusatzversorgungseinrichtungen die Umlage oder den (Zusatz-)Beitrag nach dem 29.2.2016 erhöhen, eine entsprechende Beteiligung der Versicherten (und Arbeitgeber) am Finanzierungsaufwand zu erfolgen hat. Damit würde also ab dem Zeitpunkt, ab dem eine nicht in § 15a ATV-K genannte Zusatzversorgungseinrichtung künftig ihre Umlagen- oder Beitragssätze anhebt, eine Eigenbeteiligung der Versicherten am Finanzierungsaufwand entstehen.
Soweit Arbeitgeber nicht tarifgebunden sind, kann ebenfalls eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Schuldner der Umlagen- und Beitragszahlungen gegenüber der Zusatzversorgungskasse bleibt auch in diesen Fällen der Arbeitgeber; intern – also innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses – kann jedoch eine Beteiligung der Beschäftigten an der Finanzierung erfolgen.
4.6.1 Eigenbeteiligung an der Umlage
Soweit die Eigenbeteiligung an der Umlage erfolgt, ist der Anteil, den die Beschäftigten selbst getragen haben, individuell zu versteuern. Entspricht die Eigenbeteiligung an der Umlage nicht dem ATV/ATV-K, so erfolgt keine getrennte Meldung. In der Meldung zur Zusatzversorgung erscheint der gesamte Umlagenbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) in einer Summe und wird mit folgendem Buchungsschlüssel gemeldet.
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
01 |
10 |
10 und/oder 11 |
Versicherungsmerkmal 11 = Sofern eine vom Arbeitgeber gezahlte Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei ist Sofern eine vom Arbeitgeber gezahlte Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei ist Versicherungsmerkmal 10 = Mischversteuerung zwischen Pauschalversteuerung nach § 40b EStG und individueller Versteuerung der Umlage Versicherungsmerkmal 10 = Umlage aus zusatzversorgungspflichtigem Entgelt Einzahler 01 = Arbeitgeber |
Es empfiehlt sich bei Unklarheiten zur Meldung der Eigenbeteiligung eine Nachfrage bei der jeweils zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung, ob ein Arbeitnehmeranteil an der Umlage getrennt mit Einzahler 03 zu melden ist. Von beteiligten Arbeitgebern der VBL wird der Arbeitnehmeranteil zur Umlage mit Einzahler 03 separat gemeldet.
Die Beschäftigten erwerben durch die Eigenbeteiligung an der Umlage keinen zusätzlichen Rentenanspruch. Wird die Wartezeit nicht erfüllt, so erhalten die Beschäftigten keine Rente – auch nicht aus dem von ihnen selbst getragenen Umlagenanteil. Pflichtversicherte, die die Wartezeit (§ 32 d. S.) nicht erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen getragenen Eigenbeteiligung an der Umlage beantragen, wenn diese dem ATV/ATV-K entspricht (z. B. § 42 Abs. 4 Buchst. d MS.). Eine Riester-Förderung bei Eigenbeteiligung an der Umlage ist ebenfalls nicht möglich, da diese Förderung Einzahlungen in ein kapitalgedecktes System voraussetzt.
Sachverhalt |
Ein Beschäftigter erhält im Jahr 2022 ein zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt von 35.000,00 EUR. Der Gesamtumlagesatz (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) beträgt 3,75 %. Die Eigenbeteiligung des Beschäftigten an der Umlage beträgt 2 %, sie entspricht nicht dem ATV/ATV-K. Der Zusatzbeitrag beträgt 4 %. |
Lösung |
Die Zeit der Beschäftigung ist mit dem Buchungsschlüssel 01 10 10 zu melden. Ein nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreier Teil der Umlage muss mit dem Buchungsschlüssel 01 10 11 gemeldet werden. Für jeden Versicherungsabschnitt mit dem Versicherungsmerkmal 10 muss auch ein weiterer Versicherungsabschnitt mit dem Buchungsschlüssel 01 20 01 gebildet werden, sofern der Zusatzbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei eingezahlt werden kann. Ein nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuerter Zusatzbeitrag wäre mit Buchungsschlüssel 01 20 02, ein individuell versteuerter Zusatzbeitrag wäre mit Buchungsschlüssel 01 20 03 zu melden. Die Eigenbeteiligung d... |