Grundnorm für die Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bildet die durch das Jahressteuergesetz 2007 neu gefasste Regelung des § 22 Nr. 5 EStG – sowohl für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung als auch für die umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung. Die Differenzierung nach Art der Besteuerung (z. B. mit dem Ertragsanteil, nachgelagert) ist beibehalten worden. Danach gilt u. a.:

Für die Besteuerung der Rentenleistungen aus der Pflichtversicherung ist somit danach zu differenzieren, inwieweit sie auf nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreien Umlagen bzw. auf nach § 3 Nr. 63 oder § 100 Abs. 6 EStG steuerfreien Beiträgen des Arbeitgebers einerseits oder auf pauschal oder individuell versteuerten Beiträgen bzw. Umlagen beruhen.

Die differenzierte steuerliche Behandlung der Leistungen führt zu einer deutlichen Ausweitung der Aufzeichnungs- und Meldepflichten für die Arbeitgeber. So hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV)[1] der Zusatzversorgungseinrichtung

  • spätestens 2 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten und nach § 3 Nr. 56 und 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassenen,
  • nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal besteuerten oder
  • individuell besteuerten

Umlagen und Beiträge mitzuteilen. Diese Regelung gilt bereits seit dem Lohnzahlungszeitraum 2007 (§ 8 Abs. 1 LStDV).

Die Renten aus der betrieblichen Altersversorgung sind zudem beitragspflichtige Einnahmen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Im Zuge des Koalitionsbeschlusses zur Grundrente am 10.11.2019 hat die Bundesregierung durch das "Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge" beschlossen, dass Betriebsrentner bei den Krankenversicherungsbeiträgen spürbar entlastet werden sollen. Das Gesetz tritt zum 1.1.2020 in Kraft. Ab dann gilt für Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Freibetrag von monatlich einem Zwanzigstel der allgemeinen Bezugsgröße der Sozialversicherung (in 2020: 159,25 EUR). Erst ab dieser Rentenhöhe werden Krankenkassenbeiträge auf die Betriebsrente fällig. Liegt die Brutto-Betriebsrente unter diesem Schwellenwert, der sich Jahr für Jahr leicht erhöht, werden (wie bisher schon) keine Krankenkassenbeiträge fällig.

Für die Beiträge zur Pflegeversicherung ändert sich nichts. Hier gilt weiterhin die Freigrenze von einem Zwanzigstel der allgemeinen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Es sind auch künftig aus der kompletten Betriebsrente die Beiträge für die Pflegeversicherung (3,05 % bzw. 3,30 % für Kinderlose) zu entrichten, wenn die Betriebsrente über dem Schwellenwert liegt. Die neue Regelung gilt nicht für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie auch bisher müssen freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung die Versorgungsbezüge in voller Höhe verbeitragen, auch wenn deren Höhe die bisherige Freigrenze nicht übersteigt. Sie bleiben auch von der Einführung des Freibetrags ausgenommen.

[1] Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 10.10.1989 (BGBl. I S. 1848), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 13.12.2006 (BGBl. I S. 2878).

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