Die im alten System erworbenen Anwartschaften wurden zunächst nach dem bisherigen Recht unter Anwendung der Übergangsregelungen des § 33 ATV (Pflichtversicherte) und des § 34 ATV (beitragsfrei Versicherte) ermittelt. Die so festgestellten Anwartschaften wurden in Versorgungspunkte umgerechnet und dem Versorgungskonto gutgeschrieben (Startgutschrift).
Bei der Berechnung der Startgutschrift für Arbeitnehmer, die am 31.12.2001 schon und am 1.1.2002 noch pflichtversichert waren, ist zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen zu differenzieren.
5.2.1 Startgutschrift der rentennahen Jahrgänge
Diejenigen Pflichtversicherten im Tarifgebiet West, die am 31.12.2001 das 55. Lebensjahr vollendet hatten (rentennahe Jahrgänge), erhalten als Startgutschrift eine auf der Basis einer auf das 63. Lebensjahr bezogenen Gesamtversorgung ermittelten Versorgungsrente.
Dies gilt auch für Pflichtversicherte der rentennahen Jahrgänge im Tarifgebiet Ost, die bereits vor der Einführung der Zusatzversorgung in den neuen Ländern Pflichtversicherungszeiten zurückgelegt haben. Die Regelung findet also auch auf Beschäftigte Anwendung, die vor dem 1.1.1997 bereits bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern beschäftigt waren und zu einem Arbeitgeber im Tarifgebiet Ost gewechselt sind. Ferner gilt diese Regelung auch für rentennahe Pflichtversicherte im Abrechnungsverband Ost, für die der Umlagesatz West maßgeblich ist.
Ausgangswert für die Berechnung der Startgutschrift ist die Rente, die sich nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem ergeben hätte, wenn der Versicherungsfall im Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres eingetreten wäre. Es wird also zunächst die Gesamtversorgung ermittelt, die sich bis zum 63. Lebensjahr ergeben hätte. Davon wird die Grundversorgung, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, abgezogen. Die Berechnung des abzuziehenden Betrags basiert auf einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31.12.2001, hochgerechnet bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Für die Hochrechnung bis zum 63. Lebensjahr werden die Entgeltpunkte in Höhe des Durchschnitts der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. Von dem so ermittelten Wert, der gewissermaßen die bisherige Versorgungsrente darstellt, wird der Betrag abgezogen, den der Pflichtversicherte im Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen kann. Die verbleibende Differenz ergibt die Startgutschrift.
5.2.2 Startgutschrift der rentenfernen Jahrgänge
Für die Pflichtversicherten, die am 31.12.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wird die Höhe der Startgutschrift nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in der am Stichtag geltenden Fassung berechnet. Diese Vorschrift des Betriebsrentengesetzes war zum 1.1.2001 neu gefasst worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelung zur Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes als verfassungswidrig beanstandet hatte. Der neue § 18 Abs. 2 BetrAVG sieht vor, dass den Arbeitnehmern, die vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden, pro Jahr der Pflichtversicherung 2,25 % der Versorgungsrente auf der Basis eines Nettoversorgungssatzes von 91,75 % als Betriebsrente zusteht. Dabei kommt es für die Berechnung der Startgutschrift nicht darauf an, dass die Unverfallbarkeitsfristen des § 18 Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind.
5.2.3 Startgutschrift der beitragsfrei Versicherten
Die Versicherung der Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.2002 aus der Pflichtversicherung ausgeschieden waren, wird seither als beitragsfreie Versicherung geführt. Nach bisherigem Recht führte die beitragsfreie Versicherung im Rentenfall zu einem Anspruch auf Versicherungsrente. Für die Startgutschrift wurde dementsprechend die am Stichtag vorhandene Anwartschaft nach den bisher geltenden Regelungen zur Berechnung der Versicherungsrente ermittelt (§ 44 VBL-Satzung bzw. § 18 BetrAVG). Transferiert werden aber nur unverfallbare Anwartschaften (bei erfüllter Wartezeit von 60 Umlagemonaten).
5.2.4 Sonderfälle bei der Ermittlung der Startgutschrift
Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV vom 12.3.2003 wurden in § 33 Abs. 2, 3 und 3a ATV für bestimmte Fallgruppen ergänzende Regelungen zum Übergangsrecht eingeführt.
5.2.4.1 Schwerbehinderte
Auch Schwerbehinderte, die am 31.12.2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hätten, gehören zum Personenkreis der rentennahen Beschäftigten (§ 33 Abs. 2 Satz 4 ATV). Eine entsprechende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung könnten die Betroffenen am 31. Dezember nur in Anspruch nehmen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hätten. Da ein Beschäftigter frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres in die Zusatzversorgung eintreten kann, ergab sich mit Blick auf die Wartezeit von 35 Jahren die Festlegung auf das 52. Lebensjahr.
5.2.4.2 Berechnung der Startgutschrift bei Altersteilzeitarbeit
Die Neufassung des § 33 Abs. 3 ATV stellt klar, dass die Berechnung einer Startgutschrift für rentennahe Jahrgän...