Für die Pflichtversicherten, die am 31.12.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wird die Höhe der Startgutschrift nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in der am Stichtag geltenden Fassung berechnet. Diese Vorschrift des Betriebsrentengesetzes war zum 1.1.2001 neu gefasst worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelung zur Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes als verfassungswidrig beanstandet hatte. Der neue § 18 Abs. 2 BetrAVG sieht vor, dass den Arbeitnehmern, die vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden, pro Jahr der Pflichtversicherung 2,25 % der Versorgungsrente auf der Basis eines Nettoversorgungssatzes von 91,75 % als Betriebsrente zusteht. Dabei kommt es für die Berechnung der Startgutschrift nicht darauf an, dass die Unverfallbarkeitsfristen des § 18 Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind.

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