Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV vom 12.3.2003 wurden in § 33 Abs. 2, 3 und 3a ATV für bestimmte Fallgruppen ergänzende Regelungen zum Übergangsrecht eingeführt.
5.2.4.1 Schwerbehinderte
Auch Schwerbehinderte, die am 31.12.2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hätten, gehören zum Personenkreis der rentennahen Beschäftigten (§ 33 Abs. 2 Satz 4 ATV). Eine entsprechende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung könnten die Betroffenen am 31. Dezember nur in Anspruch nehmen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hätten. Da ein Beschäftigter frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres in die Zusatzversorgung eintreten kann, ergab sich mit Blick auf die Wartezeit von 35 Jahren die Festlegung auf das 52. Lebensjahr.
5.2.4.2 Berechnung der Startgutschrift bei Altersteilzeitarbeit
Die Neufassung des § 33 Abs. 3 ATV stellt klar, dass die Berechnung einer Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge nur für Altersteilzeitfälle im Tarifgebiet West in Betracht kommt. Für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost gilt die Regelung grundsätzlich nicht. Hier wird die Startgutschrift grundsätzlich nach den Regeln für die rentenfernen Jahrgänge ermittelt. Dies ist in der Regel aber kein Nachteil, da wegen der in diesen Fällen geringen gesamtversorgungsfähigen Zeit die Berechnungsweise für rentenferne Jahrgänge zu einer höheren Startgutschrift führt, als es auf der Grundlage des alten Gesamtversorgungssystems der Fall gewesen wäre.
Für die unter die Regelung fallenden Pflichtversicherten im Tarifgebiet West, die vor dem 14.11.2001 Altersteilzeit oder Vorruhestand vereinbart haben, wird die Startgutschrift nach den Regeln für rentennahe Jahrgänge ermittelt. Ist dabei die Mindestgesamtversorgung nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht maßgebend, wird der Beschäftigte bei der Berechnung der Startgutschrift wirtschaftlich so gestellt, als würden weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der Zusatzversorgung Abschläge erhoben. Der Grund hierfür ist, dass die Mindestgesamtversorgung bei Fortsetzung der Pflichtversicherung im bisherigen Gesamtversorgungssystem ohne Abschläge zugestanden hätte und zudem die Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Versorgungsrente ausgeglichen worden wären.
5.2.4.3 "Faktisch" rentennahe Beschäftigte
Nach § 33a ATV werden auch Pflichtversicherte, deren Startgutschrift nach der Berechnungsweise für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist und die in einem Zeitraum von 5 Jahren nach der Einführung des neuen Zusatzversorgungssystems (also vor dem 1.1.2007) voll erwerbsgemindert wurden (sog. faktisch rentennahe Beschäftigte), durch eine zusätzliche Startgutschrift so gestellt, als wären ihre Startgutschrift von Anfang an wie bei einem rentennahen Beschäftigten berechnet worden. Voraussetzung ist, dass der Versicherte am 31.12.2001 das 47. Lebensjahr vollendet und mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hat.
5.2.4.4 Rechtmäßigkeit der Startgutschrift
Gegen die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften wurden zahlreiche Widersprüche und Klagen erhoben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 14.11.2007 die Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf das Versorgungspunktemodell grundsätzlich gebilligt, aber einzelne Satzungsregelungen für die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften für unwirksam erklärt. Beklagte dieses Verfahrens war die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
In der Umstellung auf das Versorgungspunktesystem sieht der BGH prinzipiell keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG erkennt er aber darin, dass pro vollendetem Beschäftigungsjahr nur 2,25 % der Vollrente erworben werden kann, sodass insgesamt mehr als 44 Jahre erforderlich sind, um den höchstmöglichen Versorgungssatz zu erreichen. Daneben hat das Gericht auch Zweifel, ob bei den Startgutschriften die ausschließliche Anwendung des pauschalen Näherungsverfahrens zur Berechnung der gesetzlichen Rente – ohne die Möglichkeit, eine konkrete Rentenauskunft vorlegen zu können – verfassungskonform und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie konnte der BGH selber keine Neuregelung treffen.
5.2.4.5 Neuregelung der Startgutschrift
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30.5.2011 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sich auf eine Neuregelung der Startgutschriften geeinigt. Danach sollen die Startgutschriften für rentenferne Versicherte mittels eines Vergleichsmodells überprüft und gegebenenfalls verbessert werden. Hierzu wird der bisherigen Berechnung der Startgutschriften eine 2. Berechnung gegenübergestellt, die sich nach § 2 BetrAVG richtet. Diese Vorschrift enthält Regelungen für Betriebsrenten außerhalb des öffentlichen Dienstes. Ergibt die Vergleichsberechnung eine um mindestens 7,5 Prozentpunkte höhere Differenz gegenüber der bisherigen Startgutschrift, wird ein Zuschlag in entsprechender Höhe zur bisherigen Startgutschrift ermittelt.
Damit bleibt also die bisherige Höhe der...