6.1 Einbeziehung in die Förderung nach dem AVmG
Ein wichtiges Ziel der Reform der Zusatzversorgung war, die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung einzubeziehen. Mit dem Systemwechsel wurde der Weg für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung geebnet.
Die freiwillige, steuerlich geförderte Eigenvorsorge im Wege der privaten oder betrieblichen Altersversorgung dient dazu, die Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
Das AVmG sieht verschiedene Instrumente zur Förderung einer kapitalgedeckten betrieblichen oder privaten Altersversorgung vor. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der steuerlichen Förderung von Eigenleistungen der Arbeitnehmer beim Aufbau einer zusätzlichen – privaten oder betrieblichen – Altersversorgung nach § 10a und §§ 79 ff. EStG (sog. Riester-Renten) und der Steuerfreiheit von Arbeitgeberbeiträgen zu einer kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 3 Nr. 63 EStG (sog. Entgeltumwandlung).
In jedem Fall setzt die steuerliche Förderung aber voraus, dass die geförderten Beiträge in ein kapitalgedecktes Versorgungssystem eingezahlt werden. Ein Umlagesystem, wie es der Finanzierung der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bislang zugrunde lag, ist nicht förderfähig. Aus diesem Grund sind weder die vom Arbeitgeber für die Pflichtversicherung zu entrichtenden Umlagen steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG, noch ist die Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten an der Umlage förderfähig nach § 10a EStG.
Da bei den meisten Zusatzversorgungseinrichtungen der sofortige Umstieg vom Umlageverfahren in ein kapitalgedecktes System nicht möglich ist, haben die Tarifvertragsparteien sich darauf geeinigt, dass das Umlageverfahren zunächst beibehalten werden kann. Zur Integration der steuerlichen Förderung nach dem AVmG war es daher notwendig, einen eigenständigen kapitalgedeckten Zweig innerhalb der Zusatzversorgung einzurichten. Dieser Zweig ist in § 26 ATV als freiwillige Versicherung ausgebildet.
6.2 Rechtliche Grundlagen der staatlichen Förderung nach dem AVmG
Die steuerliche Förderung durch Sonderausgabenabzug bzw. durch Zulagen gilt für Altersvorsorgebeiträge i. S. d. § 82 EStG. Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 1 EStG sind die Beiträge, die auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden. Dies ist der Bereich der privaten Altersvorsorge, der hier im Rahmen der freiwilligen Versicherung nicht zur Debatte steht.
Für die betriebliche Altersversorgung enthält § 82 Abs. 2 EStG die einschlägige Regelung. Danach sind Beitragszahlungen förderfähig, die der Arbeitnehmer aus seinem individuell versteuerten Arbeitslohn u. a. in eine Pensionskasse zahlt. Voraussetzung ist, dass die Pensionskasse eine lebenslange Altersversorgung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AltZertG gewährt. Die Leistung der Pensionskasse muss also in einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente oder einem Auszahlungsplan mit anschließender Teilkapitalverrentung bestehen, die eine lebenslange Leibrente bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres garantiert. Da die Zusatzversorgungskassen Pensionskassen sind – bzw. diesen gleichgestellt – kann die staatliche Förderung auch bei einer etwaigen Versicherung über eine Zusatzversorgungskasse in Anspruch genommen werden.
6.3 Rechtliche Rahmenbedingungen nach dem BetrAVG
Wie § 26 ATV feststellt, erfolgt die freiwillige Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zu. Die in § 26 enthaltene Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung erfüllt damit die Voraussetzungen des § 1 Betriebsrentengesetz.
Mit der Einfügung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass betriebliche Altersversorgung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung geleistet werden. Voraussetzung ist, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Zu diesen Beiträgen gehören auch die von den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes aus versteuertem und verbeitragtem Arbeitsentgelt zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung gezahlten Eigenbeiträge zur VBL oder einer anderen Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes. Die Regelung ist am 1.1.2002 in Kraft getreten. Damit wurde zugleich klargestellt, dass ab diesem Zeitpunkt die steuerliche Förderung nach § 10a oder §§ 79ff. EStG auch für eigene Beiträge in der betrieblichen Altersversorgung Anwendung findet.
6.4 Freiwillige Versicherung nach § 26 ATV/ATV-K
Nach § 26 ATV/ATV-K wird den Pflichtversicherten die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach dem AVmG bei der für sie zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen.
Da sich die freiwillige Versicherung im Bereich der ...