Nach § 26 ATV/ATV-K wird den Pflichtversicherten die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach dem AVmG bei der für sie zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen.

Da sich die freiwillige Versicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bewegt, ist der Personenkreis, der eine freiwillige Versicherung begründen kann, begrenzt.[1] Nach § 26 ATV wird die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nur den pflichtversicherten Beschäftigten eröffnet. Eine freiwillige Versicherung von Ehegatten, die selbst nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, ist daher nicht möglich. Diese Ehegatten können also nicht im Wege der freiwilligen Versicherung die mittelbare steuerliche Förderung durch Zulagen nach § 79 Satz 2 EStG in Anspruch nehmen.

Die freiwillige Versicherung wird auf schriftlichen Antrag des Pflichtversicherten begründet, der vom Arbeitgeber an die zuständige Zusatzversorgungseinrichtung weitergeleitet wird.

Der Beschäftigte kann die freiwillige Versicherung auf Antrag auch nach seinem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung fortführen. Er kann dabei die steuerliche Förderung auch weiterhin in Anspruch nehmen.[2]

Der ATV/ATV-K sieht 2 Möglichkeiten vor, wie die Produkte im Rahmen der freiwilligen Versicherung ausgestaltet sein können. Die eine Möglichkeit ist, die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell durchzuführen. Die 2. Möglichkeit, die als Option der Zusatzversorgungseinrichtung zur Verfügung steht, ist die Auflage einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Anders als die kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen bietet die VBL neben der freiwilligen Versicherung nach dem Punktemodell auch eine fondsgebundene Rentenversicherung.

Die nähere Ausgestaltung der Produkte, die im Rahmen der freiwilligen Versicherung angeboten werden, erfolgt in den Satzungen der Zusatzversorgungseinrichtung. Bei der VBL sind die "Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell" im Anhang 2 zur Satzung niedergelegt.

[1] Vgl. Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums – IV C 4 – S 222 – 295/02 v. 05.08.2002 – Randnummer 145.
[2] Vgl. Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums – IV C 4 – S 222 – 295/02 v. 5.8.2002, Rz. 181.

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