1.1 Das Wesen der Zusatzversorgung
Die Zusatzversorgung ist eine besondere Form der betrieblichen Altersversorgung für den öffentlichen Dienst. Nach den Bestimmungen der Manteltarifverträge (z.B. § 46 BAT/BAT-O) haben die Angestellten und Arbeiter (z.B. § 44 MTArb bzw. § 12 BMT-G) einen Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags.
Der Grund für die Einführung der Zusatzversorgung lag im Wesentlichen darin, die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Versorgung der Beamten anzugleichen. Während der Beamte nach Eintritt in den Ruhestand durch die Beamtenpension eine den gewohnten Lebensstandard sichernde Vollversorgung erhält, bezieht der Angestellte, der in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, mit der gesetzlichen Rente lediglich eine Grundversorgung. Obwohl Beamte und Angestellte vielfach die gleichen Aufgaben erfüllen und die gleichen Tätigkeiten ausüben, besteht damit hinsichtlich der Altersversorgung durch die Beamtenversorgung einerseits und die Sozialversicherungsrente andererseits ein wesentlicher Unterschied.
Sinn und Zweck der Zusatzversorgung war es, den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Rente zu gewähren, um die Angestellten und Arbeiter im Ruhestand in etwa so zu stellen wie vergleichbare Beamte.
1.2 Einführung der Zusatzversorgung in den neuen Bundesländern
Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 wurde die Zusatzversorgung auch für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in den neuen Bundesländern und im Ostteil des Landes Berlin (Beitrittsgebiet) eingeführt. Rechtliche Grundlage ist der Tarifvertrag zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost (TV EZV-O) vom 1. Februar 1996. Durch diesen Tarifvertrag wurden sowohl die im Beitrittsgebiet geltenden Manteltarifverträge (z.B. Einfügung des § 46 BAT-O) als auch die Versorgungstarifverträge entsprechend angepasst. Die Versorgungstarifverträge gelten seither auch im Beitrittsgebiet, so dass im Ergebnis bis auf wenige Besonderheiten eine im gesamten Bundesgebiet einheitliche Zusatzversorgung geschaffen wurde.
1.3 Träger der Zusatzversorgung
Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird von rund 30 Zusatzversorgungseinrichtungen nach Maßgabe ihrer Satzungen durchgeführt. Die größte Versorgungseinrichtung ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die bereits am 26. Februar 1929 als Anstalt des öffentlichen Rechts, die damalige Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL), gegründet wurde. Zu den weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen gehören insbesondere die kommunalen und die kirchlichen Zusatzversorgungskassen. Auch in den neuen Bundesländern haben sich inzwischen kommunale Zusatzversorgungskassen gebildet. Während die VBL im gesamten Bundesgebiet tätig ist, ist die Zuständigkeit der kommunalen Zusatzversorgungskassen regional bzw. bei den kirchlichen Zusatzversorgungskassen auf den kirchlichen Bereich begrenzt. Die Zusatzversorgungseinrichtungen stehen nicht im gegenseitigen Wettbewerb. So ist z.B. für die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer einer kommunalen Gebietskörperschaft im Bereich einer überörtlichen kommunalen Zusatzversorgungskasse vorrangig diese Zusatzversorgungskasse zuständig. Eine Zuständigkeit der VBL ist hier nur subsidiär gegeben.
1.4 Rechtliche Grundlagen der Zusatzversorgung
Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht auf Tarifrecht. Mit der grundlegenden Reform der Zusatzversorgung wurden die tarifrechtlichen Grundlagen völlig neu geschaffen. Am 13. November 2001 beschlossen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes mit dem "Altersvorsorgeplan 2001" die wesentlichen Elemente des neuen Zusatzversorgungssystems. Das bisherige Gesamtversorgungssystem wurde rückwirkend zum 31. Dezember 2000 geschlossen und durch eine Betriebsrente in Form eines versicherungsmathematischen Punktemodells ersetzt.
Im Altersvorsorgeplan 2001 haben die Tarifvertragsparteien die Kernelemente der Neugestaltung der Zusatzversorgung geregelt. Die Umsetzung der sich daraus ergebenden Einzelheiten erfolgte in zwei weiteren Tarifverträgen, die am 1. März 2002 geschlossen wurden. Es sind dies
- der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV)
- und der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K).
Der ATV gilt für die Arbeitnehmer des Bundes und Länder sowie für die Arbeitnehmer von kommunalen Verwaltungen und Betrieben, kirchlichen Einrichtungen und sonstiger Arbeitgeber, die Mitglied ( "Beteiligte") der VBL sind.
Der ATV-K findet dagegen Anwendung für die Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe, die Mitglied einer kommunalen Zusatzversorgungskasse sind.
ATV und ATV-K sind - mit Ausnahme weniger Sonderregelungen in den §§ 36 ff ATV bzw. ATV-K - gleichlautend. Sie sind mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Die Geltungsdauer des Altersvorsorgeplans 2001 einerse...