Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht auf Tarifrecht. Mit der grundlegenden Reform der Zusatzversorgung wurden die tarifrechtlichen Grundlagen völlig neu geschaffen. Am 13. November 2001 beschlossen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes mit dem "Altersvorsorgeplan 2001" die wesentlichen Elemente des neuen Zusatzversorgungssystems. Das bisherige Gesamtversorgungssystem wurde rückwirkend zum 31. Dezember 2000 geschlossen und durch eine Betriebsrente in Form eines versicherungsmathematischen Punktemodells ersetzt.
Im Altersvorsorgeplan 2001 haben die Tarifvertragsparteien die Kernelemente der Neugestaltung der Zusatzversorgung geregelt. Die Umsetzung der sich daraus ergebenden Einzelheiten erfolgte in zwei weiteren Tarifverträgen, die am 1. März 2002 geschlossen wurden. Es sind dies
- der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV)
- und der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K).
Der ATV gilt für die Arbeitnehmer des Bundes und Länder sowie für die Arbeitnehmer von kommunalen Verwaltungen und Betrieben, kirchlichen Einrichtungen und sonstiger Arbeitgeber, die Mitglied ( "Beteiligte") der VBL sind.
Der ATV-K findet dagegen Anwendung für die Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe, die Mitglied einer kommunalen Zusatzversorgungskasse sind.
ATV und ATV-K sind - mit Ausnahme weniger Sonderregelungen in den §§ 36 ff ATV bzw. ATV-K - gleichlautend. Sie sind mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Die Geltungsdauer des Altersvorsorgeplans 2001 einerseits und des ATV bzw. ATV-K andererseits ist leicht unterschiedlich geregelt. Während die Laufzeit des Altersvorsorgeplans 2001 bis zum 31. Dezember 2007 befristet ist, sind die Laufzeiten des ATV bzw. ATV-K unbefristet; diese Tarifverträge können jederzeit, frühestens aber ebenfalls zum 31. Dezember 2007, gekündigt werden.
Mit dem In-Kraft-Treten des ATV und des ATV-K traten die bisherigen Tarifverträge, der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 und der Tarifvertrag über die Versorgung von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom 6. März 1967 außer Kraft.