Zu diesen Ausgabensteigerungen aufgrund der Entwicklung in den Bezugssystemen kamen die Auswirkungen der Rechtsprechung hinzu. Das Leistungsrecht der Zusatzversorgung war in den letzten Jahren Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Zu nennen ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998, mit dem der Gesetzgeber zur Neuregelung des § 18 Betriebsrentengesetz verpflichtet wurde, der die Unverfallbarkeit und die Höhe der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem öffentlichen Dienst regelt. Der Gesetzgeber ist diesem Auftrag nachgekommen und hat mit Wirkung vom 1. Januar 2001 einen neuen § 18 BetrAVG geschaffen. Diese neue Vorschrift kommt bei der Berechnung der Startgutschrift im Punktemodell zum Zuge und wirkt insoweit auch fort; darüber hinaus aber hat sie für das neue Zusatzversorgungssystem keine Bedeutung mehr.
Im Beschluss vom 25. August 1999 hat das Bundesverfassungsgericht sodann wie schon zuvor der Bundesgerichtshof die satzungsrechtlichen Regelungen zur Berechnung der Versorgungsrente von Teilzeitbeschäftigten für verfassungswidrig erachtet. Eine Neuregelung der entsprechenden Satzungsbestimmungen war die Folge. Die Umsetzung dieser beiden Entscheidungen blieb für die Zusatzversorgungseinrichtungen nicht ohne finanzielle Auswirkungen, sondern führte zu erheblichen Mehrausgaben.
Die im Zusammenhang mit der Reform der Zusatzversorgung bedeutsamste Entscheidung war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung. In diesem Beschluss über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung beanstandete das Bundesverfassungsgericht die sog. Halbanrechnung von Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Danach wurden Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die außerhalb der Beschäftigung im öffentlichen Dienst zurückgelegt wurden - vom Bundesverfassungsgericht etwas irreführend als Vordienstzeiten bezeichnet -, nur zur Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet. Die auf diesen Zeiten beruhenden Rententeile wurden jedoch in vollem Umfang auf die Gesamtversorgung angerechnet. Das Bundesverfassungsgericht sah hierin eine gravierende Benachteiligung der Versicherten mit "Vordienstzeiten" gegenüber den Arbeitnehmern, die vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst überhaupt keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben.
Das Bundesverfassungsgericht wies ferner ausdrücklich darauf hin, dass die bisherige Satzungsregelung nicht über den 31. Dezember 2000 hinaus aufrecht erhalten werden könne. Das Bundesverfassungsgericht hatte zwar eine bestimmte verfassungskonforme Lösung nicht vorgegeben; es kamen aber nur zwei Lösungsmöglichkeiten in Betracht: entweder eine volle Anrechnung der sog. Vordienstzeiten bei ebenfalls voller Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung oder die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten bei gleichzeitiger Nichtanrechnung der darauf beruhenden Teile der gesetzlichen Rente.
Beide Alternativen hätten erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die VBL gehabt. Nach versicherungsmathematischen Berechnungen hätten sich im Falle einer Vollanrechnung der Zeiten und der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Mehrbelastungen von monatlich ca. 114,8 Mio. DM ergeben. Die Vollanrechnung hätte eine zusätzliche Anhebung des Umlagesatzes um etwa 2,0 %-Punkte zur Folge gehabt.
Noch gravierender hätte sich ein Wegfall der Halbanrechnung bei entsprechender Reduzierung der anzurechnenden gesetzlichen Rente ausgewirkt. Die monatlichen Mehrbelastungen hätten sich in diesem Falle laut Gutachten auf 327 Mio. DM belaufen. Eine Anhebung des Umlagesatzes ab 2004 auf 15 % - 16 % wäre die Folge gewesen.
Nicht zuletzt rügte das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich bedenklich, dass das Zusatzversorgungsrecht eine Komplexität erreicht habe, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermöglicht, zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten hat.