Grundlegende Voraussetzung der Versicherung eines Arbeitnehmers bei einer Zusatzversorgungseinrichtung ist die Beteiligung bzw. Mitgliedschaft seines Arbeitgebers bei dieser Zusatzversorgungseinrichtung. Wer Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung sein kann, ist in der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung bestimmt. Nachfolgend werden die Voraussetzungen für die Beteiligung eines Arbeitgebers an der VBL beschrieben.
2.2.1 Beteiligungsfähige Arbeitgeber
An der VBL sind als Träger der Anstalt vor allem der Bund und die Bundesländer (mit Ausnahme des Saarlandes und Hamburgs) beteiligt. Auch die neuen Bundesländer sind mit Wirkung zum 1. Januar 1997 der VBL beigetreten.
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Mitglieder eines kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV), der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, können ebenfalls Beteiligte der VBL sein.
Kommunale Gebietskörperschaften, die nicht Mitglied eines KAV sind, und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können an der VBL beteiligt werden, wenn sie das für Bund, Länder oder Gemeinden geltende Tarifrecht (z.B. BAT bzw. BAT-O, MTArb bzw. MTArb-O) in vollem Umfang oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden.
Sonstige in der Form einer juristischen Person des Privatrechts organisierte Arbeitgeber (z.B. eingetragener Verein, GmbH, AG, privatrechtliche Stiftung) können nur unter besonderen Voraussetzungen Beteiligte der VBL werden. Erste Voraussetzung ist auch hier, dass der Arbeitgeber das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes in vollem Umfang oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwendet. Weitere Voraussetzungen sind:
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden etc.) müssen, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) handelt, überwiegend beteiligt sein, das heißt, mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile bzw. Aktien halten.
Bei anderen Einrichtungen (z.B. eingetragenen Vereinen, Stiftungen), muss ein maßgeblicher, in den Statuten der Einrichtung festgeschriebener Einfluss juristischer Personen des öffentlichen Rechts gewährleistet sein. Hier ist insbesondere darauf abzustellen, dass in den Entscheidungsgremien der Einrichtung die Vertreter der öffentlichen Hand mehrheitlich vertreten sind.
- Der Arbeitgeber muss überwiegend Aufgaben wahrnehmen, die sonst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts obliegen würden. Es muss sich also um eine öffentliche Aufgabe in einem weiteren Sinne handeln, die von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zur erfüllen wäre, wenn sie nicht von diesem Arbeitgeber wahrgenommen würde.
- Der Arbeitgeber muss mindestens zwanzig zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen.
Unter entsprechenden Voraussetzungen kommen auch solche Einrichtungen als Beteiligte in Betracht, die vom Bund und/oder einem Bundesland Zuwendungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BHO oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift erhalten (Zuwendungsempfänger), wenn diese Zuwendungen mehr als die Hälfte der Haushaltsmittel des Zuwendungsempfängers betragen. Unter diesen Voraussetzungen können insbesondere Forschungseinrichtungen des Bundes und der Länder (z.B. die sog. Blaue-Liste-Institute) an der VBL beteiligt werden.
Allgemein gilt, dass nur solche Arbeitgeber beteiligt werden können, deren langfristiger Fortbestand gewährleistet ist. Einrichtungen von befristeter Dauer (z.B. eine auf fünf Jahre befristete GmbH) können grundsätzlich nicht beteiligt werden.
Ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts liegt vor, wenn die Arbeitsbedingungen im Wesentlichen entsprechend den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes geregelt sind.
2.2.2 Beteiligungsvereinbarung
Die Beteiligung kommt durch den Abschluss einer schriftlichen Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der VBL zustande. In dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber insbesondere, alle seine Arbeitnehmer der Pflichtversicherung zuzuführen, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Beteiligungsvereinbarung darf nicht von der Satzung abweichen, sie kann aber von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig gemacht werden. Die VBL ist nicht verpflichtet, eine Beteiligungsvereinbarung abzuschliessen.
2.2.3 Beendigung der Beteiligung
Die Beteiligung an der VBL endet im Falle der Auflösung oder des Erlöschens des Arbeitgebers. Im Übrigen kann die Beteiligung durch Kündigung beendet werden. Der Arbeitgeber kann die Beteiligung jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen. Der VBL steht das Recht zur Kündigung der Beteiligung- unter Einhaltung der gleichen Frist - dann zu, wenn eine der Voraussetzungen für die Beteiligung weggefallen ist. Darüber hinaus besteht das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ferner kann eine Beteiligung im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die VBL liegt unter anderem dann vor, wenn ein Beteiligter einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen Arbeitgeber übertragen hat, der nicht bei der V...