3.1 Das bisherige Gesamtversorgungssystem
Nach dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht war den versicherten Arbeitnehmern eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt worden, wenn sie bis zum Eintritt des Versicherungsfalls pflichtversichert waren und die Wartezeit von 60 Umlagemonaten erfüllten.
Die Gesamtversorgung errechnete sich aus den Faktoren gesamtversorgungsfähige Zeit und gesamtversorgungsfähiges Entgelt. Bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit waren auch die Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, die nicht zugleich Umlagemonate waren, allerdings nicht in vollem Umfang, sondern nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnung).
Das gesamtversorgungsfähige Entgelt wurde aus den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten der letzten 3 Jahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls ermittelt.
Die Gesamtversorgung konnte bei gesamtversorgungsfähigen Zeit von 40 Jahren maximal 75 % des gesamtversorgungspflichtigen Bruttoentgelts bzw. 91,75 % eines pauschal ermittelten fiktiven Nettoentgelts erreichen.
Von der ermittelten Gesamtversorgung wurde die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen. Der verbleibende Betrag war die zu zahlende Versorgungsrente.
Die Versorgungsrente wurde entsprechend den Anpassungen der Versorgungsbezüge der Beamten angepasst und zudem bei Anpassungen der gesetzlichen Rente neu errechnet.
3.2 Das neue Punktemodell
Das Punktemodell gibt den bisherigen Grundsatz der Gesamtversorgung in Form der Gesamtbetrachtung von Rente und Versorgungsrente vollständig auf. Das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Betriebsrentensystem ersetzt, das an die in der gewerblichen Wirtschaft verbreiteten Betriebsrentensysteme angelehnt ist.
Die neue Betriebsrente orientiert sich nicht mehr wie bisher am Beamtenversorgungsrecht. Die Leistungen aus dem Punktemodell werden unabhängig von den Bezugssystem wie Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder auch Steuerrecht bestimmt. Es ist daher künftig nicht mehr nötig, die Zusatzversorgung entsprechend den Änderungen in diesem Bezugssystem anzupassen.
Im Punktemodell wird das Arbeitsentgelt des Versicherten jährlich in eine von diesem Entgelt und dem Alter des Versicherten abhängige Leistung umgewandelt. Die Leistungen nach dem Punktemodell spiegeln somit die gesamte Lebensarbeitsleistung während der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung wider.
Die Zusatzrente wird additiv zur Grundversorgung - i.d.R. die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - gewährt. Eine Verminderung der Zusatzrente aufgrund der Erhöhung der gesetzlichen Renten entfällt damit künftig. Das ständige "Auf und Ab" der Versorgungsrente infolge der Anpassung der Versorgungsbezüge der Beamten einerseits und der Erhöhung der gesetzlichen Rente andererseits, gehört der Vergangenheit an.
Da die neue Betriebsrente auch unabhängig von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt wird, fällt auch die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig betrachtete Halbanrechnung weg.
Das Punktemodell kennt nur noch eine einheitliche Betriebsrente. Die bisherige Unterscheidung zwischen Versorgungsrente und Versicherungsrente gibt es nicht mehr. Nach bisherigem Recht bestand Anspruch auf Versorgungsrente nur dann, wenn die Pflichtversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls bestand. Schied ein Arbeitnehmer - etwa wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - schon vorher aus der Pflichtversicherung aus, entstand eine beitragsfreie Versicherung, aus der nur ein Anspruch auf die in der Regel deutlich geringere Versicherungsrente entstand.
Künftig bleibt beim Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Punktemodell erworbene Anwartschaft immer erhalten, vorausgesetzt die Wartezeit von 60 Umlagemonaten ist erreicht.
3.3 Inhalt des Punktemodells
Die wesentlichen Inhalte des Punktemodells sind:
- Leistungsbemessung: Annahme, dass 4 % des Einkommens in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würden
Dynamisierungen:
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3,25 % in der Anwartschaftsphase |
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5,25 % in der Rentenphase |
Ermittlung der Überschüsse:
soweit kapitalgedeckt: tatsächlich erzielte Kapitalerträge maßgebend
anderenfalls
Durchschnittsverzinsung der zehn größten Pensionskassen gemäß dem aktuellen Geschäftsbericht der Bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
- Verwendung der Überschüsse (nach Abzug der Verwaltungskosten) für soziale Komponenten und anschließend für Bonuspunkte
- Berechnung der späteren Rentenleistungen aus der Summe der insgesamt eingezahlten Beiträge
- Zahlung dieser Betriebsrente neben Leistungen aus ges. Rentenversicherung / berufst. Versorgung
- Jährliche Anpassung zum 1.7. um 1 %
3.4 Funktionsweise des Punktemodells
Im Altersvorsorgeplan 2001 ist als Grundsatz zunächst bestimmt, dass die Leistungen aus dem Punktemodell so bemessen sind, als ob eine Gesamtbeitragsleistung von 4 % vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Es wird demnach unterstellt, dass für jeden Versicherten ein Beitrag von 4 % seines zusatzversorgungspflichtigen Entgelts entrichtet und am Kapitalmarkt angelegt worden wäre. Für jeden Beitrag wird dem Ve...