Dem Punktemodell liegt ein kapitalgedecktes Versorgungssystem zugrunde. Zugesagt werden die Leistungen, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamtbeitragsleistung von 4 % in ein vollständig kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Durch die Anwendung der Punktetabelle wird dabei eine Verzinsung von 3,25 % in der Anwartschaftsphase und von 5,25 % in der Leistungsphase zugrunde gelegt. Die Bonuspunkte stellen die Überschussbeteiligung dar, wenn eine höhere Verzinsung erzielt wird bzw. erzielt würde.
Nicht alle Zusatzversorgungseinrichtung können bereits von Beginn an in ein vollständig kapitalgedecktes System übergehen. Sie müssen die Umlagefinanzierung vielmehr noch auf längere Zeit beibehalten. Diese Kassen können daher tatsächlich noch keine Kapitalerträge erwirtschaften, die sie an die Versicherten weitergeben könnten. Für die Berechnung der Bonuspunkte ist daher zu differenzieren: Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden die tatsächlich erzielten Kapitalerträge veranschlagt.
Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird jährlich die laufende Verzinsung der zehn größten Pensionskassen gemäß dem jeweils aktuellen Geschäftsbericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) zugrunde gelegt.
Überschüsse werden vom zuständigen Gremium der Zusatzversorgungseinrichtung wie bei einer Pensionskasse auf der Grundlage einer vom Verantwortlichen Aktuar erstellten versicherungstechnischen Bilanz festgestellt. Von diesen Überschüssen werden nach Abzug der Verwaltungskosten vorrangig die sozialen Komponenten und dann die Bonuspunkte finanziert. Bei der fiktiver Verzinsung werden Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. der fiktiven Zinserträge unterstellt.
Die Bonuspunkte werden an die am Ende des Geschäftsjahrs vorhandenen Pflichtversicherten und an die beitragsfreien Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage- bzw. Beitragsmonaten erfüllt haben, verteilt.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls erhält der Arbeitnehmer im Versicherungsnachweis zwar einen Hinweis, dass er nicht an der Verteilung der Bonuspunkte teilnimmt, wenn er nicht Wartezeit von 120 Umlage- bzw. Beitragsmonaten erfüllt hat. Gleichwohl sollte aber der Arbeitgeber den Beschäftigten zur Vermeidung eines Rechtsrisikos bereits im Vorfeld der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf diese Folge hinweisen
Waldarbeiter und andere Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund von Witterungseinflüssen oder anderen Naturereignissen beendet worden ist, gelten ebenso wie Saisonarbeitnehmer als am Ende des Geschäftsjahrs pflichtversichert. Voraussetzung ist, dass sie bei Wiederaufnahme der Arbeit einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben bzw. zu Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt würden. Diesen Arbeitnehmern können somit unabhängig von der Erfüllung der Wartezeit Bonuspunkte gutgeschrieben werden.