Das Punktemodell gibt den bisherigen Grundsatz der Gesamtversorgung in Form der Gesamtbetrachtung von Rente und Versorgungsrente vollständig auf. Das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Betriebsrentensystem ersetzt, das an die in der gewerblichen Wirtschaft verbreiteten Betriebsrentensysteme angelehnt ist.
Die neue Betriebsrente orientiert sich nicht mehr wie bisher am Beamtenversorgungsrecht. Die Leistungen aus dem Punktemodell werden unabhängig von den Bezugssystem wie Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder auch Steuerrecht bestimmt. Es ist daher künftig nicht mehr nötig, die Zusatzversorgung entsprechend den Änderungen in diesem Bezugssystem anzupassen.
Im Punktemodell wird das Arbeitsentgelt des Versicherten jährlich in eine von diesem Entgelt und dem Alter des Versicherten abhängige Leistung umgewandelt. Die Leistungen nach dem Punktemodell spiegeln somit die gesamte Lebensarbeitsleistung während der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung wider.
Die Zusatzrente wird additiv zur Grundversorgung - i.d.R. die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - gewährt. Eine Verminderung der Zusatzrente aufgrund der Erhöhung der gesetzlichen Renten entfällt damit künftig. Das ständige "Auf und Ab" der Versorgungsrente infolge der Anpassung der Versorgungsbezüge der Beamten einerseits und der Erhöhung der gesetzlichen Rente andererseits, gehört der Vergangenheit an.
Da die neue Betriebsrente auch unabhängig von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt wird, fällt auch die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig betrachtete Halbanrechnung weg.
Das Punktemodell kennt nur noch eine einheitliche Betriebsrente. Die bisherige Unterscheidung zwischen Versorgungsrente und Versicherungsrente gibt es nicht mehr. Nach bisherigem Recht bestand Anspruch auf Versorgungsrente nur dann, wenn die Pflichtversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls bestand. Schied ein Arbeitnehmer - etwa wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - schon vorher aus der Pflichtversicherung aus, entstand eine beitragsfreie Versicherung, aus der nur ein Anspruch auf die in der Regel deutlich geringere Versicherungsrente entstand.
Künftig bleibt beim Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Punktemodell erworbene Anwartschaft immer erhalten, vorausgesetzt die Wartezeit von 60 Umlagemonaten ist erreicht.