Versorgungspunkte für die Pflichtversicherung ergeben sich aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, für soziale Komponenten und als Bonuspunkte. Außerdem können sich Versorgungspunkte aus den Startgutschriften nach den Übergangsregelungen für Pflichtversicherten und beitragsfrei Versicherten ergeben.
Die Versorgungspunkte aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und für soziale Komponenten werden jeweils zum Ende des Kalenderjahrs bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt und dem Versorgungskonto gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift der Bonuspunkte erfolgt zum Ende des folgenden Kalenderjahrs. Versorgungspunkte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen unter gemeinüblicher Rundung berechnet.
3.6.1 Berechnung der Versorgungspunkte
Die Beitragsleistung wird versicherungstechnisch durch das Verhältnis eines Zwölftels des Entgelts des Beschäftigten zu einem als Bezugsgröße festgelegten Referenzentgelt ausgedrückt. Das Referenzentgelt wurde in § 8 ATV auf 1.000 EUR festgelegt.
Für die Ermittlung der Versorgungspunkte wird zunächst ein Zwölftel des individuellen Jahresentgelts durch das Referenzentgelt von 1.000 EUR geteilt. Der so ermittelte Wert wird sodann mit dem Altersfaktor aus der Punktetabelle gewichtet. Das Ergebnis ist die Anzahl der Versorgungspunkte für das betreffende Kalenderjahr.
Die Versorgungspunkte berechnen sich somit nach folgender Formel:
Jahresentgelt : 12 |
x Altersfaktor = Versorgungspunkte |
1000 |
Bei einem jährlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 20.000 EUR ergeben sich nach dieser Formel für einen 25-jährigen Pflichtversicherten für dieses Jahr:
20000 : 12 |
x 2,4 = 4,0 Versorgungspunkte |
1000 |
Bei der Berechnung der Versorgungspunkte wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet.
3.6.2 Altersfaktor
Der Altersfaktor ist eine maßgebliche Größe bei der Berechnung der Versorgungspunkte. Er wurde unter Beachtung versicherungsmathematischer Grundsätze in der folgenden Punktetabelle definiert:
Alter |
Faktor |
Alter |
Faktor |
Alter |
Faktor |
Alter |
Faktor |
17 |
3,1 |
29 |
2,1 |
41 |
1,5 |
53 |
1,0 |
18 |
3,0 |
30 |
2,0 |
42 |
1,4 |
54 |
1,0 |
19 |
2,9 |
31 |
2,0 |
43 |
1,4 |
55 |
1,0 |
20 |
2,8 |
32 |
1,9 |
44 |
1,3 |
56 |
1,0 |
21 |
2,7 |
33 |
1,9 |
45 |
1,3 |
57 |
0,9 |
22 |
2,6 |
34 |
1,8 |
46 |
1,3 |
58 |
0,9 |
23 |
2,5 |
35 |
1,7 |
47 |
1,2 |
59 |
0,9 |
24 |
2,4 |
36 |
1,7 |
48 |
1,2 |
60 |
0,9 |
25 |
2,4 |
37 |
1,6 |
49 |
1,2 |
61 |
0,9 |
26 |
2,3 |
38 |
1,6 |
50 |
1,1 |
62 |
0,8 |
27 |
2,2 |
39 |
1,6 |
51 |
1,1 |
63 |
0,8 |
28 |
2,2 |
40 |
1,5 |
52 |
1,1 |
64 u. älter |
0,8 |
Die Punktetabelle berücksichtigt biometrische Annahmen wie z.B. Rentenbeginn und Lebenserwartung (Rentenbezugsdauer). Sie ist auf eine Verrentung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs kalkuliert, berücksichtigt aber auch Häufigkeit und Höhe von Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
Darüber hinaus berücksichtigt die Tabelle eine bestimmte Verzinsung der Beiträge. Wie erwähnt werden im Punktemodell die Leistungen zugesagt, die sich ergeben, wenn man einen Gesamtbeitrag von 4 % vollständig in ein kapitalgedecktes System einzahlen würde. Daraus folgt, dass bei einer Leistungsberechnung auch Zinseffekte, die bei einer Kapitaldeckung eintreten und zu einer Leistungserhöhung führen würden, Berücksichtigung finden müssen. Dementsprechend liegt der Punktetabelle ein Rechnungszins von 3,25 % in der Anwartschaftsphase und ein Zinssatz von 5,25 % in der Rentenbezugsphase zugrunde. Dies erklärt, warum die Versorgungspunkte in den Anfangsjahren höher bewertet werden als in den späteren Jahren. Der Altersfaktor spiegelt die Zinseffekte wider. Je jünger der Versicherte ist, desto länger ist der Verzinsungszeitraum und umso höher die erwirtschafteten Erträge.
3.6.3 Berechnung der monatlichen Rente
Die jährlich ermittelten Versorgungspunkte werden einem für den Beschäftigten geführten Versicherungskonto gutgeschrieben. Die Höhe der Betriebsrente errechnet sich aus der Summe aller bis zum Versicherungsfall erworbenen Versorgungspunkte vervielfältigt mit dem sog. Messbetrag. Der Messbetrag dient der Umrechnung der Versorgungspunkte in Geld. Der Messbetrag ist versicherungsmathematisch begründet; Messbetrag und Referenzentgelt stehen in einem festen versicherungsmathematischen Verhältnis zueinander: Der Messbetrag beträgt stets 0,4 % des Referenzentgelts. Da das Referenzentgelt auf 1.000 EUR festgelegt wurde, beträgt der Messbetrag 4 EUR (§ 7 Abs. 1 ATV).
Die monatliche Betriebsrente wird somit nach folgender Formel berechnet:
Summe aller Versorgungspunkte x Messbetrag = Betriebsrente |
108,35 VP x 4 EUR = 433,40 EUR |
Die nachstehende Tabelle zeigt die Entwicklung der Rentenbausteine eines im Alter von 35 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetretenen Arbeitnehmers bei einem Anfangsgehalt von 30.000 EUR und einer unterstellten Vergütungsentwicklung von 1,5 % jährlich. Danach ergibt sich im Alter von 65 Jahren eine Betriebsrente von 433,40 EUR (ohne Berücksichtigung von Bonuspunkten).
Alter |
Jahresentgelt in EUR Trend 1,5 % |
Versorgungspunkte |
Rentenbaustein in EUR |
35 |
30.000,00 |
4,25 |
17,00 |
36 |
30.450,00 |
4,32 |
17,28 |
37 |
30.906,75 |
4,12 |
16,48 |
38 |
31.370,35 |
4,18 |
16,72 |
39 |
31.840,91 |
4,24 |
16,96 |
40 |
32.318,52 |
4,04 |
16,16 |
41 |
32.803,30 |
4,10 |
16,4... |