Zusatzversorgungsrechtlich werden die Beschäftigten für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses weiterhin so gestellt, als ob sie mit 90 % ihrer bisherigen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ) weitergearbeitet hätten. Dabei künftig sind aber zwei unterschiedliche Berechnungswege zu beachten: Bei vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten "Altfällen" erfolgt dies allein über die Höhe der zu berücksichtigenden Versorgungspunkte, ohne dass erhöhte Aufwendungen an die Zusatzversorgungseinrichtungen zu entrichten wären (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ATV), während sich bei nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarten "Neufällen" ein entsprechend erhöhter Finanzierungsaufwand ergibt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ATV).
Entscheidend für die Unterscheidung zwischen "Altfällen" und "Neufällen" ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht der Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Bis zum 31. Dezember 2002 geschlossene Altersteilzeitvereinabrungen gelten als "Altfällen", ab dem 1. Januar 2003 getroffenen Vereinbarungen sind "Neufälle".
3.9.1 Altfälle
In den Altfällen bleibt es hinsichtlich des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts bei der bisherigen Regelung: Es bemisst sich auf Basis der - grundsätzlich halbierten - Bezüge für Altersteilzeitarbeit nach § 4 TV ATZ. Danach würden sich die Versorgungspunkte allerdings nur auf Basis dieser Teilzeitbezüge, also aus 50 % des bisherigen Arbeitsentgelts errechnen und nicht aus 90 %. Um dies zu vermeiden, werden die erworbenen Versorgungspunkte mit dem 1,8-fachen berücksichtigt.
Das Arbeitsentgelt eines Pflichtversicherten betrug vor dem Beginn der vereinbarten Altersteilzeit 3.000 EUR monatlich. Während der Altersteilzeit erhält er 1.500 EUR Arbeitsentgelt (ohne Aufstockungsleistung). Bei normaler Teilzeit würde sich daraus für das 60. Lebensjahr des Pflichtversicherten folgende Anwartschaft ergeben:
500 EUR |
x Altersfaktor 0,9 = 1,35 Versorgungspunkte |
1.000 EUR |
1,35 Versorgungspunkte x 4 EUR (Messbetrag) = 5,4 EUR Rentenbaustein |
Aufgrund der Sonderregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 ATV werden aber die Versorgungspunkte aufgestockt durch den Alterteilzeitfaktor 1,8.
500 EUR |
x Altersfaktor 0,9 x Altersteilzeitfaktor 1,8 = 1,35 Versorgungspunkte |
1.000 EUR |
Rentenbaustein bei Altersteilzeit:
2,43 Versorgungspunkte x 4 EUR (Messbetrag) = 9,72 EUR Rentenbaustein |
Der erhöhte Bemessungsfaktor für das Entgelt bei Altersteilzeit bewirkt also eine Anhebung der Versorgungspunkte auf die Höhe, die sich bei einem Entgelt von 90 % der maßgebenden Bezüge des vor der Altersteilzeit bezogenen Bruttoentgelts ergeben würden.
3.9.2 Neufälle
Auch im Falle einer nach dem 1. Jaunar 2003 vereinbarten Altersteilzeit werden die Beschäftigten so gestellt, als ob sie mit 90% ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Allerdings werden hier nicht die Versorgungspunkte, sondern zusatzversorgungspflichtige Entgelt selbst entsprechend erhöht; d.h. es ist - soweit es nicht auf Entgelten beruht, die während der Altersteilzeitarbeit in voller Höhe zustehen - mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren.
Das um das 1,8-fache erhöhte zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist nicht nur Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgungspunkte, sondern auch Basis für die Höhe der Umlagen, Beiträge und Sanierungsgelder. Das bedeutet, dass bei einer nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit auch die Umlagen, die Umlagebeiträge des Beschäftigten, die Sanierungsgelder und ggf. die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren auf der Basis von 90 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen sind, das der Bemessung der Altersteilzeitbezüge nach § 4 TV ATZ zugrunde liegt.
Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV vom 12. März 2003 wurde klargestellt, dass nur die Bezüge bei der Ermittlung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts mit dem 1,8fachen zu berücksichtigen sind, die nach § 4 ATZ zur Hälfte geleistet werden. Alle sonstigen zusatzversorgungspflichtigen Bezüge sind in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie tatsächlich geleistet werden.
Wird Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 vereinbart, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während der Altersteilzeit das 1,8-fache der Bezüge nach § 4 TV ATZ.
Beginn der Altersteilzeit |
1. 3. 2003 |
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vor Altersteilzeit bei Vollbeschäftigung |
3.000 EUR |
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während Altersteilzeit |
1.500 EUR |
Entgelt für die Bemessung der Umlage: 1400 Euro x 1,8 = |
2.700 EUR |
2.700 EUR |
x Altersfaktor (im 60 Lj.) 0,9 |
= 2,43 Versorgungspunkte |
1.000 Euro |