Grundlage für die Bemessung der Umlage und auch des Sanierungsgelds ist das ZVE. Das ZVE entspricht im Wesentlichen dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitsentgelt.

Im Punktemodell wird nicht mehr danach unterschieden, ob es sich beim ZVE um Regel- oder Sonderentgelte handelt.

Die zeitliche Zuordnung des ZVE entsprechend den Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Punktemodell ersatzlos entfallen. Damit gilt das steuerrechtliche Zuflussprinzip, d.h. das ZVE ist dem Monat zuzuordnen, in dem der steuerpflichtige Arbeitslohn dem Beschäftigten zufließt; so ist z.B. ein Nachzahlungsbetrag dem Monat der Auszahlung an den Beschäftigten zuzuordnen.

4.1.1 Ausnahmen

Die Entgeltbestandteile, die kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind, sind in der Anlage 3 zum ATV aufgeführt. Dieser Ausnahmekatalog ist gegenüber dem bisherigen Recht redaktionell neu gefasst und dabei gestrafft worden, inhaltlich haben sich aber keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 15 Abs. 2 ATV sind:

  1. Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,
  2. Bestandteile des Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge nicht ruhegehaltfähig sind,
  3. Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen (z.B. Ausbleibezulage, Auswärtszulage),
  4. geldliche Nebenleistungen wie Ersatz von Werbungskosten (z.B. Aufwendungen für Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zuschüsse z.B. zu Fahr-, Heizungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten, Schul- und Sprachenbeihilfen, Mietbeiträge, Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehlgeldentschädigungen),
  5. Leistungszulagen, Leistungsprämien sowie erfolgsabhängige Entgelte (z.B. Tantiemen, Provisionen, Abschlussprämien und entsprechende Leistungen, Prämien für Verbesserungsvorschläge, Erfindervergütungen),
  6. einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- oder außertarifliche Leistungen,
  7. Entgelte aus Nebentätigkeiten einschließlich Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen,
  8. Krankengeldzuschüsse,
  9. Jubiläumszuwendungen,
  10. Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Zukunftssicherung der Beschäftigten,
  11. geldwerte Vorteile/Sachbezüge, soweit derartige Leistungen nicht anstelle von Entgelt für Zeiträume gezahlt werden, für die laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht,
  12. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
  13. einmalige Zahlungen (z.B. Urlaubsabgeltungen, Abfindungen), die aus Anlass der Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, mit Ausnahme der Zuwendung,
  14. einmalige Zahlungen (z.B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Umlagen für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind,
  15. einmalige Unfallentschädigungen,
  16. bei einer Verwendung im Ausland diejenigen Bestandteile des Arbeitsentgelts, die wegen dieser Verwendung über das für eine gleichwertige Tätigkeit im Inland zustehende Arbeitsentgelt hinaus gezahlt werden.

Zu beachten ist insbesondere, dass Zuwendungen - auch Teilzuwendungen - nunmehr generell ZVE sind; dies gilt unabhängig vom Anlass der Zahlung, also auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses z.B. durch Auflösungsvertrag, Kündigung, Bezug einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente (vgl. Anlage 3 Satz 1 Nr. 13 zum ATV). Die bisherige Ausnahme, nach der eine Teilzuwendung nur dann zusatzversorgungspflichtig war, wenn die Pflichtversicherung nach einem Arbeitgeberwechsel über einen anderen Arbeitgeber bestehen blieb, wurde insoweit nicht übernommen. Weiterhin kein ZVE sind hingegen Einmalzahlungen (z.B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Umlagen für laufendes ZVE zu entrichten sind.

4.1.2 Grenzwert für die Bemessung der Umlage

Der Grenzwert für die Bemessung der Umlage wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 Satz 2 der Anlage 3 zum ATV neu festgelegt. Kein ZVE ist danach der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, das den 2,5-fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten übersteigt. Im Monat der Zuwendung ist der Grenzbetrag zu verdoppeln.

Bisher galt für die beiden Abrechnungsverbände West und Ost einheitlich die Beitragsbemessungsgrenze West. Nach dem 2. Änderungstarifvertrag zum ATV vom 12. März 2003 ist vom 1. Juli 2003 an für den Abrechnungsverband Ost die Beitragsbemessungsgrenze Ost zugrunde zu legen.

 
Zeitraum Abrechnungsverband
West Ost
Monatlicher Betrag Zuwendungsmonat Monatlicher Betrag Zuwendungsmonat
vom 1.1.2003
bis 30.6.2003
12.750,00 EUR   12.750,00 EUR  
vom 1.7.2003
bis 31.12.2003
12.750,00 EUR 25.500,00 EUR 10.625,00 EUR 21.250,00 EUR

4.1.3 ZVE bei Altersteilzeit und geringfügiger Beschäftigung

Bei einer nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit ist das zusatzversorgungspfli...

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