Die auf den Arbeitgeber entfallende Umlage (ggf. einschließlich der Sonderumlage von 9 v.H. nach § 39 Abs. 2 ATV) gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der Beschäftigten. Der Umlage-Beitrag des Beschäftigten verändert das steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt nicht, da der Arbeitgeber die Abzüge vom Netto-Arbeitsentgelt der Beschäftigten einbehält.
Die auf den Arbeitgeber entfallende Umlage ist von diesem nach § 16 Abs. 2 ATV bis zu einem monatlichen Betrag von 89,48 EUR pauschal nach § 40b EStG zu versteuern. Für Pflichtversicherte im VBL-Abrechnungsverband West gilt anstelle des vorgenannten Werts ein Betrag von 92,03 EUR im Monat; dies betrifft auch Pflichtversicherte im Abrechnungsverband Ost der VBL, deren ZVE sich nach einem für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertrag bemisst und für die der höhere Umlagesatz des Abrechnungsverbands West der VBL maßgeblich ist (§ 37 Abs. 2 ATV).
Der jeweilige Höchstbetrag von 89,48 EUR bzw. 92,03 EUR gilt für jeden Monat des Jahres, unabhängig davon, ob alle Monate mit ZVE belegt sind, ob sich die Entgelte im Laufe des Jahres ändern oder ob das regelmäßig zufließende Entgelt in einem Monat durch Sonderzahlungen (z.B. Zuwendung) überschritten wird. Ein "Ansparen" des im Rahmen der Pauschalversteuerung nicht ausgeschöpften Anteils aus Monaten, in denen der Höchstbetrag nicht erreicht wurde, für Monate mit Sonderzahlungen u.a. findet nicht statt; d.h. es gibt keine dem Sozialversicherungsrecht (vgl. § 23a SGB IV) entsprechende anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze.
Der im einzelnen Monat den jeweiligen Höchstbetrag von 89,48 EUR bzw. 92,03 EUR übersteigende Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlagen ist von den Beschäftigten individuell zu versteuern.
Im Abrechnungsverband West ist im Gegenzug mit der Anhebung des Arbeitnehmeranteils an der Umlage von 1,25 % auf 1,41 % der Grenzwert für die Pauschalversteuerung von 89,48 EUR auf 92,03 EUR angehoben worden.
Damit ergeben sich ab 1. Januar 2002 folgende Entgeltgrenzen:
Abrechnungsverband West: |
1.426,82 EUR |
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(1.426,82 EUR x 6,45 % = 92,03 EUR) |
monatl. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt Januar 2002: |
2.300,00 EUR |
Umlagesatz ab 1. Januar 2002: |
7,86 v.H. |
Berechnung der Umlage: |
2.300,00 EUR x 7,86 v.H. = |
180,78 EUR |
Berechnung des steuerpfl. Anteils an der Umlage: |
Zunächst ist der Arbeitnehmeranteil an der Umlage herauszurechnen: |
Arbeitnehmeranteil |
= 1,41 v.H. = |
32,43 EUR |
Arbeitgeberanteil |
= 6,45 v.H. = |
148,35 EUR |
Versteuerung des Arbeitgeberanteils von 148,35 EUR: |
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vom Arbeitgeber (pauschal) |
92,03 EUR |
vom Arbeitnehmer (individuell) |
56,32 EUR |
Im Abrechnungsverband Ost verbleibt es auch nach Einführung des Arbeitnehmeranteils an der Umlage von 0,2 v.H. bei dem bisherigen Grenzwert von 89,48 EUR für die Pauschalvergütung.
Im Abrechnungsverband Ost ist bei sog. "Altfällen" für die Ermittlung der Entgeltgrenze für das Jahr 2002 die erwähnte Übergangsregelung des § 39 Abs. 2 ATV bezüglich der zusätzlichen Umlage zu berücksichtigen. Für die Beschäftigen, deren Entgelt über die Vergütungsgruppe I BAT-O (VKA) hinausgeht, ist also die zusätzliche Umlage in Höhe von 9 % in Ansatz zu bringen.
Abrechnungsverband Ost: |
5.315,02 EUR |
(4.911,32 EUR x 1 % = |
49,11 EUR |
403,70 EUR x (1 % + 9 %) |
40,37 EUR |
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89,48 EUR) |
Ist § 39 Abs. 2 ATV nicht anzuwenden, ergibt sich erst bei einem ZVE oberhalb von 8.948,00 EUR eine individuell zu versteuernde Umlage.
mtl. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt Januar 2003: |
2.300,00 EUR |
Umlagesatz ab 1. Januar 2003: |
1,20 v.H. |
Berechnung der Umlage |
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Umlage (1,20 v.H.) : |
2.300,00 EUR x 1,20 v.H. = |
27,60 EUR |
Arbeitnehmeranteil |
= 0,20 v.H. = |
4,60 EUR |
Arbeitgeberanteil |
1,00 v.H. = |
23,00 EUR |
Versteuerung: |
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vom Arbeitgeber (pauschal) max.: |
89,48 EUR |
vom Arbeitnehmer (individuell) |
0,00 EUR |