Zusätzlich zur Umlage sind von den Arbeitgebern vom 1. Januar 2002 an steuerfreie Sanierungsgelder zu entrichten. Die Sanierungsgeldern dienen zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht. Die Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Gesamtbedarf des zusätzlichen Finanzierungsaufwands beträgt 2 v.H. der Summe aller zusatzversorgungspflichtigen Entgelte.
Bei der VBL sind davon nur die Arbeitgeber im Abrechnungsverband West betroffen.
Bei der Verteilung des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs werden nun auch die aus den jeweiligen Beteiligungen hervorgegangenen Rentenlasten mit neunfacher Gewichtung neben den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten berücksichtigt.
4.5.1 Berechnung der Sanierungsgelder
Der von den beteiligten Arbeitgebern zu tragende Anteil an den Sanierungsgeldern berechnet sich nach folgendem Verfahren:
Zunächst werden die Arbeitgeber nach Maßgabe ihrer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband zu Gruppen zusammengefasst. Verbandsfreie Arbeitgeber sind - sofern sie nicht einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen sind - einzeln zu betrachten.
Der Anteil einer Gruppe von Arbeitgebern bzw. einzelner Arbeitgeber am Gesamtfinanzierungszuschuss ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte in einem Kalenderjahr zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten aus diesen Beteiligungen zu der Gesamtsumme aller zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zuzüglich der neunfachen Gesamtsumme aller Rentenleistungen in einem Kalenderjahr.
Dieser Betrag ist ins Verhältnis zu setzen zu den von der Arbeitgebergruppe bzw. den von den einzelnen Arbeitgebern versicherten zusatzversorgungspflichtigen Entgelten. Daraus ergibt sich der von der Arbeitgebergruppe bzw. vom einzelnen Arbeitgeber als Anteil am Finanzierungszuschuss zu tragende Vomhundertsatz der jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Entgelte.
4.5.2 Vorläufige Verteilung der Sanierungsgelder
Bis zur abschließenden Regelung der Sanierungsgelder in der Satzung der VBL werden aufgrund des satzungsergänzenden Beschlusses des Verwaltungsrats der VBL vom 1. Februar 2002 monatliche Vorschüsse in Höhe der genannten Vomhundertsätze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der pflichtversicherten Arbeitnehmer rückwirkend zum 1. Januar 2002 erhoben:
Der Beschluss der Verwaltungsrats lautet:
Vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern
- Vom 1. Januar 2002 an zahlen die Beteiligten im Abrechnungsverband West neben der Umlage nach § 29 Abs. 1 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages. Die Sanierungsgelder betragen insgesamt 2 v.H. der Summe der im jeweiligen Kalenderjahr zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten.
Vorbehaltlich einer abschließenden Regelung in der Satzung werden in Ausfüllung der Ziffer 4.3 des "Altersvorsorgeplans 2001" folgende monatliche Vorschüsse in Höhe der genannten Vomhundertsätze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der pflichtversicherten Arbeitnehmer erhoben:
Für Beteiligte aus dem Bereich
Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes
2,58 v.H.
- Mitgliedsländer der TdL sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger eines Landes
Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab dem 1. Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teilbereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,
1,85 v.H.
Sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist,
1,60 v.H.
Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberverbandes jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst; für diese Arbeitgebergruppe wird, abweichend von Buchstabe d, jeweils ein entsprechender Vomhundertsatz festgelegt werden.
Die Vorschüsse auf die Sanierungsgelder sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zsatzversorgungspflichtige Entgelt dem Versicherten zufließt; § 29 Abs. 8 in Verbindung mit den Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren - RIMA - gilt entsprechend.
- Nach In-Kraft-Treten der entsprechenden Satzungsregelungen und der Festlegung der Zuordnung der Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen werden d...