Für die Empfänger von am 1. Januar 2002 laufenden Renten ist geregelt, dass die Renten in der zuletzt geltenden Höhe als Besitzstandsrenten weitergewährt werden.
5.1.1 Versorgungsrentenberechtigte
Rentenberechtigte, die zum 31. Dezember 2001 bereits eine Versorgungsrente bezogen haben, erhalten den bisherigen Zahlbetrag weiter. Die Höhe der Versorgungsrente wird zum Stand 31. Dezember 2001 ohne Berücksichtigung von Ruhens- oder Nichtauszahlungsregelungen festgestellt. Sofern aber bei der Gewährung der Rente schon nach dem bisher geltenden Recht Ruhensregelungen zu berücksichtigen waren, finden diese auch weiterhin Anwendung. Entfallen später die Ruhens- oder Nichtzahlungsregelungen, wird der zum Stand 31. Dezember 2001 festgestellte Wert als Besitzstandsrenten gezahlt. Noch zustehende "abbaubare Ausgleichsbeträge" werden in Höhe der künftigen Dynamisierungsgewinne abgebaut.
Die Situation der Versorgungsrentenempfänger ändert sich nur insoweit, als die Renten künftig jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % dynamisiert werden und zwar unabhängig von der Entwicklung der Beamtenversorgung und der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die bisherige Anpassung der Versorgungsrenten entsprechend der Anpassung der Versorgungsbezüge der Beamten entfällt. Ebenso fällt die Neuerrechnung der Versorgungsrenten infolge der Anpassung der gesetzlichen Rente weg. Das für das Gesamtversorgungssystem typische "Auf und Ab" der Versorgungsrente gibt es damit künftig nicht mehr. Die Dynamisierung der Rente um 1 % bleibt dem Rentner ungeschmälert erhalten.
Pflichtversicherte, deren Renten genau am 1. Januar 2002 beginnen, wurden ursprünglich weder von den Regelungen für die Bestandsrenten noch für die zum Jahreswechsel Pflichtversicherten erfasst. Mit der Einfügung eines entsprechenden Absatzes 5 in § 30 ATV durch den 2. Änderungstarifvertrag vom 12. März 2003 wurde klargestellt, das diese Personen wie Bestandsrentner zu behandeln sind.
5.1.2 Versicherungsrentenberechtigte
Auch die Rentenberechtigten, die am 31. Dezember 2001 eine Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung a.F., nach § 18 BetrAVG oder nach der Sonderreglung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 105 b VBL-Satzung a.F.) bezogen haben, erhalten die Renten in der bisherigen Höhe weiter. Die Versicherungsrenten werden ebenfalls zum Stand 31. Dezember 2001 festgestellt und als Besitzstandsrenten weitergezahlt.
Anders als nach altem Recht werden in Zukunft auch die Versicherungsrenten jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % dynamisiert. Die Empfänger von Versicherungsrenten profitieren insoweit der Systemumstellung.