Die Grundregel ist, das die im alten System erworbenen Anwartschaften zunächst nach dem bisherigen Recht unter Anwendung der Übergangsregelungen des § 33 ATV (Pflichtversicherte) und des § 34 ATV (beitragsfrei Versicherte) ermittelt werden. Die so festgestellten Anwartschaften werden in Versorgungspunkte umgerechnet und dem Versorgungskonto gutgeschrieben (Startgutschrift).
Bei der Berechnung der Startgutschrift für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch pflichtversichert waren, ist zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen zu differenzieren.
5.2.1 Startgutschrift der rentennahen Jahrgänge
Diejenigen Pflichtversicherten im Tarifgebiet West, die am 31. Dezember 2001 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), erhalten als Startgutschrift eine auf der Basis einer auf das 63. Lebensjahr bezogenen Gesamtversorgung ermittelten Versorgungsrente.
Dies gilt auch für Pflichtversicherte der rentennahen Jahrgänge im Tarifgebiet Ost, die bereits vor der Einführung der Zusatzversorgung in den neuen Ländern Pflichtversicherungszeiten zurückgelegt haben. Die Regelung findet also auch auf Beschäftigte Anwendung, die vor dem 1. Januar 1997 bereits bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern beschäftigt waren und zu einem Arbeitgeber im Tarifgebiet Ost gewechselt sind. Ferner gilt diese Regelung auch für rentennahe Pflichtversicherte im Abrechnungsverband Ost, für die der Umlagesatz West maßgeblich ist.
Ausgangswert für die Berechnung der Startgutschrift ist die Rente, die sich nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem ergeben hätte, wenn der Versicherungsfall im Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs eingetreten wäre. Es wird also zunächst die Gesamtversorgung ermittelt, die sich bis zum 63. Lebensjahr ergeben hätte. Davon wird die Grundversorgung, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, abgezogen. Die Berechnung des abzuziehenden Betrags basiert auf einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001, hochgerechnet bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs. Für die Hochrechnung bis zum 63. Lebensjahr werden die Entgeltpunkte in Höhe des Durchschnitts der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. Von dem so ermittelten Wert, der gewissermaßen die bisherige Versorgungsrente darstellt, wird der Betrag abgezogen, den der Pflichtversicherte im Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs erreichen kann. Die verbleibende Differenz ergibt die Startgutschrift.
Die Berechnungsschritte im Einzelnen:
Arbeitnehmer geb. |
21.09.1946 |
Pflichtversicherung VBL seit |
1. April 1981 |
Umlagemonate VBL (Stand 12/2001) |
249 |
Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung (Stand 12/2001) |
365 |
Zunächst wird aus der gesamtversorgungsfähigen Zeit bis zum 63. Lebensjahr der Versorgungssatz berechnet. Unter Berücksichtigung der Umlagemonate und der Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht zugleich Umlagemonate sind, wird eine gesamtversorgungsfähige Zeit (gv-Zeit) bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres ermittelt und anhand der Versorgungsstaffeln in einen Versorgungssatz umgerechnet. Dabei werden die Umlagemonate voll, die darüber hinaus gehenden Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Hälfte (sog. Halbanrechnung) berücksichtigt. Maßgeblich ist zunächst die gv-Zeit bis zum Stichtag 31. Dezember 2001. Hinzu kommt die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres:
SV-Zeit: |
365 Monate |
Umlagemonate: |
249 Monate |
Zwischensumme: |
116 Monate |
davon die Hälfte: |
58 Monate |
zuzügl. VBL Zeit: |
249 Monate |
gv-Zeit (Stand Dez. 2001): |
307 Monate |
zuzügl. Monate bis zum 63. Lebensjahr: |
93 Monate |
gv- Zeit somit: |
400 Monate |
gv-Zeit in Jahren: |
33,33 Jahre |
Aus der so ermittelten gv-Zeit wird der Versorgungssatz gebildet.
Bei linearer Nettoversorgungsstaffel:
33,33 Jahre x 2,24 % = 76,46 v.H.
Für diejenigen, die bereits seit dem 31. Dezember 1991 bis zum 1. Januar 2002 ununterbrochen pflichtversichert waren, ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Die gv-Zeit bis zum 31. Dezember 1991 ist nach der bis dahin geltenden alten Netto-Staffel zu berechnen. Die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 63. Lebensjahr wird mit je 1,15 % pro Jahr bewertet. Die Summe dieser Versorgungsprozentsätze (sog. Mischversorgungssatz) wird mit dem Wert der ausschließlich linearen Staffel verglichen. Der höhere Wert ist maßgeblich:
gv-Zeit |
400 Monate |
./. gv-Zeit 12/91 bis 63. Lj. |
213 Monate |
gv-Zeit am 31. Dez. 1991 |
187 Monate |
= |
16,00 Jahre |
Vomhundertsatz (Netto) bis Dez. 1991 |
59,10 v.H. |
zuzügl. 1,15 v.H. pro Jahr bis |
|
63. Lebensjahr (= 17,75 Jahre) |
20,41 v.H. |
Endsumme Vomhundertsatz 63. Lj. |
79,51 v.H. |
bei linearer Versorgungsstaffel: |
76,46 v.H. |
maßgebender Versorgungssatz: |
79,51 v.H. |
Als Nächstes wird auf der Basis des gesamtversorgungspflichtigen Entgelts (gv-Entgelt) das fiktive Nettoentgelt ermittelt.
Das gv-Entgelt wird aus dem Durchschnitt der z...