Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV vom 12. März 2003 wurden in § 33 Abs. 2, 3 und 3a ATV für bestimmte Fallgruppen ergänzende Regelungen zum Übergangsrecht eingeführt.
5.2.4.1 Schwerbehinderte
Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 ATV gehören nunmehr auch Schwerbehinderte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Altersrente für schwer behinderte Menschen in Anspruch nehmen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hätten, zum Personenkreis der rentennahen Beschäftigten. Eine entsprechende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung könnten die Betroffenen am 31. Dezember nur in Anspruch nehmen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hätten. Da ein Beschäftigter frühestens mit Vollendung des17. Lebensjahres in die Zusatzversorgung eintreten kann, ergab sich mit Blick auf die Wartezeit von 35 Jahren die Festlegung auf das 52. Lebensjahr.
5.2.4.2 Berechnung der Startgutschrift bei Altersteilzeitarbeit
Die Neufassung des § 33 Abs. 3 ATV stellt zunächst klar, dass die Berechnung einer Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge nur für Altersteilzeitfälle im Tarifgebiet West in Betracht kommt. Für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost gilt die Regelung grundsätzlich nicht. Für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost wird die Startgutschrift grundsätzlich nach den Regeln für die rentenfernen Jahrgänge ermittelt. Dies ist in der Regel aber kein Nachteil, da wegen der in diesen Fällen geringen gesamtversorgungsfähigen Zeit die Berechnungsweise für rentenferne Jahrgänge zu einer höheren Startgutschrift führt, als es auf der Grundlage des alten Gesamt-versorgungssystems der Fall gewesen wäre.
Für die unter die Regelung fallenden Pflichtversicherten im Tarifgebiet West, die vor dem 14. November 2001 Altersteilzeit oder Vorruhestand vereinbart haben, wird die Startgutschrift nach den Regeln für rentennahe Jahrgänge ermittelt. Ist dabei die Mindestgesamtversorgung nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht maßgebend, wird der Beschäftigte bei der Berechnung der Startgutschrift wirtschaftlich so gestellt, als würden weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der Zusatzversorgung Abschläge erhoben. Der Grund hierfür ist, dass die Mindestgesamtversorgung bei Fortsetzung de Pflichtversicherung im bisherigen Gesamtversorgungssystem ohne Abschläge zugestanden hätte und zudem die Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Versorgungsrente ausgeglichen worden wären.
5.2.4.3 "Faktisch" rentennahe Beschäftigte
Nach § 33a ATV werden nunmehr auch Pflichtversicherte, deren Startgutschrift nach der Berechnungsweise für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist und die in einem Zeitraum von fünf Jahren nach der Einführung des neuen Zusatzversorgungssystems (also vor dem 1. Januar 2007) voll erwerbsgemindert werden (sog. faktisch rentennahe Beschäftigte), durch eine zusätzliche Startgutschrift so gestellt, als wären ihre Startgutschrift von Anfang an wie bei einem rentennahen Beschäftigte berechnet worden. Voraussetzung ist, dass der Versicherte am 31. Dezember 2001 das 47. Lebensjahr vollendet und mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hat.