Ein weiteres wichtiges Ziel der Reform der Zusatzversorgung war, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung einzubeziehen. Mit dem Systemwechsel wird den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Weg für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung geebnet.
Die freiwillige, steuerlich geförderte Eigenvorsorge im Wege der privaten oder betrieblichen Altersversorgung dient dazu, die Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG sind die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die in einer Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert sind und denen eine beamtenähnliche Gesamtversorgung zugesagt ist, von der steuerlichen Förderung ausgenommen. Dieser Ausschluss beruht auf der Überlegung, dass diese Personengruppe keine Kürzung des ihr zustehenden Rentenniveaus hinnehmen muss, da die Gesamtversorgung die Reduzierung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleiche. Mit der Aufgabe des Gesamtversorgungssystems greift daher dieser Ausschluss aus der steuerlichen Förderung nicht mehr. Auch die pflichtversicherten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes können nunmehr die steuerliche Förderung beim Aufbau einer privaten Altersversorgung in Anspruch nehmen.
Das AVmG sieht verschiedene Instrumente zur Förderung einer kapitalgedeckten betrieblichen oder privaten Altersversorgung vor. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der steuerlichen Förderung von Eigenleistungen der Arbeitnehmer beim Aufbau einer zusätzlichen - privaten oder betrieblichen - Altersversorgung nach § 10a und §§ 79 ff EStG, (sog. Riester-Renten) und der Steuerfreiheit von Arbeitgeberbeiträgen zu einer kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 3 Nr. 63 EStG.
In jedem Fall setzt die steuerliche Förderung aber voraus, dass die geförderten Beiträge in ein kapitalgedecktes Versorgungssystem eingezahlt werden. Ein Umlagesystem, wie es der Finanzierung der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bislang zugrunde liegt, ist nicht förderfähig. Aus diesem Grund sind weder die vom Arbeitgeber für die Pflichtversicherung zu entrichtenden Umlagen steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG, noch ist die Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten an der Umlage förderfähig nach § 10a EStG.
Da bei den meisten Zusatzversorgungseinrichtungen der sofortige Umstieg vom Umlageverfahren in ein kapitalgedecktes System nicht möglich ist, haben die Tarifvertragsparteien sich darauf geeinigt, das Umlageverfahren zunächst beizubehalten. Zur Integration der steuerlichen Förderung nach dem AVmG war es daher notwendig, einen eigenständigen kapitalgedeckten Zweig innerhalb der Zusatzversorgung einzurichten. Dieser Zweig ist in § 26 ATV als freiwillige Versicherung ausgebildet.